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Das Ausfuhrverfahren ist im EU-Zollrecht grundlegend als zweistufiges Verfahren konzipiert. Daher sind bei der zollrechtlichen Abfertigung einer Ausfuhrsendung im Normalverfahren zwei Zollstellen beteiligt: die Ausfuhrzollstelle (Eröffnung des Verfahrens) und die Ausgangszollstelle (Beendigung des Verfahrens). Beiden Zollstellen müssen Sie die Ausfuhrware gestellen. Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bietet Ihnen jedoch die Möglichkeit die Gestellung bei der Eröffnung des Ausfuhrverfahrens außerhalb des Amtsplatzes zu vollziehen. In unserem Blogbeitrag berichten wir über die rechtlichen Voraussetzungen und die Formalitäten bei der Beantragung.  

 

Die wichtigsten Fragen: 

Wie läuft das Ausfuhrverfahren normalerweise ab?

Welche Vereinfachung bietet die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes? 

Wie wird die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes beantragt?

Wie läuft das Ausfuhrverfahren normalerweise ab? 

Die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens erfolgt bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle (erste Stufe). Hier liegt in der Praxis bereits die erste Hürde. Ihre Ausfuhranmeldung müssen Sie bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle abgeben und bei dieser Zollstelle dann auch die Waren gestellen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei regelmäßig nach dem Sitz des Ausführers bzw. Subunternehmers. Alternativ kann auch die Zollstelle örtlich zuständig sein, in deren Bezirk die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Häufig werden Ausfuhranmeldungen nicht angenommen bzw. abgelehnt, weil die örtliche Zuständigkeit für die Abfertigung der betreffenden Ausfuhrsendung fehlt. Um unnötige Komplikationen im Abfertigungsprozess zu vermeiden ist es daher empfehlenswert im Vorfeld zu prüfen, ob die angedachte Zollstelle für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens überhaupt zuständig ist.

 

Tipp:
Auf der Internetseite der Zollverwaltung können Sie über die sogenannte Dienststellensuche die zuständige Ausfuhrzollstelle ermitteln. Sie benötigen nur die Postleitzahl des Ortes, an dem die Ausfuhrwaren zur Ausfuhr verpackt werden. Den Service erreichen Sie über folgenden Link:
https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Startseite/dienststellensuche_node.html

Die Ausfuhrzollstelle führt eine sogenannte Zulässigkeitsprüfung durch. Es wird also geprüft, ob die auszuführenden Waren Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Hierzu werden die Angaben in der Zollanmeldung herangezogen und notwendige Unterlagen eingesehen. Sind alle Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren erfüllt, überlässt die Zollstelle die Waren zur Ausfuhr.

Die zweite Stufe des Ausfuhrverfahrens stellt die Beendigung an der Ausgangszollstelle dar. Hier erfolgt unter Vorlage der Ausfuhranmeldung eine erneute Gestellung der Waren an der Außengrenze der Europäischen Union. Die Ausgangszollstelle kann ebenfalls Kontrollen vornehmen, die dann auch in der Ausfuhranmeldung dokumentiert werden. Anschließend werden die Waren zum Ausgang freigegeben, sodass die Sendung das Zollgebiet der Union verlassen darf. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Ausgangsvermerk.

 

Welche Vereinfachung bietet die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes?

Für die Ausfuhr wird die Warensendung in der Regel zur Ausfuhr verpackt und verladen. Im Anschluss wird die Ware dann unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle vorgeführt. Im Rahmen der Abfertigung ist es nicht unüblich, dass der Zollbeamte Beschaumaßnahmen anordnet. Damit diese durchgeführt werden können ist ein zeitraubendes Aus- und erneutes Verpacken der Ware erforderlich. Um ein wirtschaftliches Handeln zu ermöglichen, bietet Ihnen die Außenwirtschaftsverordnung daher die Möglichkeit, die Waren zur Eröffnung des Ausfuhrverfahrens auch außerhalb des Amtsplatzes zu gestellen.

Rechtsgrundlage hierfür ist der § 12 Absatz 4 AWV:

„Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. […]“

Der Ort der Gestellung wird so vom Amtsplatz der Zollstelle auf das Unternehmensgelände des Ausführers bzw. den Ort verschoben, wo die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. So haben die Abfertigungsbeamten die Möglichkeit die erforderliche Zollbehandlung bereits vor dem Verladen oder Verpacken der betreffenden Ausfuhrwaren durchzuführen. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn die zuständige Ausfuhrzollstelle von Ihrem Betriebsgelände weit entfernt liegt oder sich die Anfahrt auf Grund der Beschaffenheit der Ware schwierig gestaltet (z.B. bei Schwerlasttransporten).

Beachten Sie hierbei aber bitte, dass für Amtshandlungen – wie beispielsweise Beschauen – außerhalb des Amtsplatzes Kosten anfallen können.

Wie wird die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes beantragt?

Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist Bestandteil der Ausfuhranmeldung und kann bei Bedarf ausgefüllt und elektronisch mit dieser versendet werden. Hierzu wählen Sie beim Erfassen der Daten Ihrer Ausfuhranmeldung den entsprechenden Code für das Datenelement 1102 000 000 „Zusätzliche Art der Anmeldung“ aus. Für die Abgabe einer Standard-Ausfuhranmeldung im zweistufigen Normalverfahren mit Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 Absatz 4 AWV wählen Sie beispielsweise die Anmeldungsart „00000200“. Außerdem müssen Sie nun in den dazugehörigen Feldern auf Kopfebene den Zeitraum der voraussichtlichen Gestellung eintragen.

Beachten Sie hierbei bitte, dass der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes rechtzeitig abgegeben werden muss, damit die Zollstelle diesen auch annimmt. In der Praxis bedeutet rechtzeitig in diesem Zusammenhang, dass der Antrag am Vortag des Verladens oder Verpackens der Waren spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss bei der zuständigen Zollstelle eingereicht werden muss. Nur so hat der Abfertigungsbeamte eine angemessene Frist zur Durchführung einer Beschaumaßnahme. Geht der Antrag später ein, wird die Anmeldung erfahrungsgemäß abgelehnt.

 

Tipp:
Treten besondere Umstände auf, die dazu führen, dass Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, lohnt es sich oftmals das Gespräch mit der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu suchen. Gegebenenfalls kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden.

Der so gestellte Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gilt allerdings nur für die jeweilige Ausfuhranmeldung und muss für weitere Ausfuhren, die ebenfalls so abgefertigt werden sollen, erneut gestellt werden.

Fazit

Um einen möglichst optimalen Ausfuhrprozess zu schaffen, können Sie diese Vereinfachung nutzen und den Gestellungsort auf das eigene Betriebsgelände verlegen. Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist Bestandteil Ihrer Zollanmeldung und kann daher unkompliziert gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass die Abgabe des Antrags rechtzeitig erfolgen muss, damit die Zollstelle diesen auch annimmt.