
Die wichtigsten Fragen:
Welche Zollstelle ist für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens zuständig?
Wo kann die zuständige Zollstelle recherchiert werden?
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden sollen, müssen in das Ausfuhrverfahren überführt werden. Dabei handelt es sich um ein Zollverfahren, dass im europäischen Zollrecht grundsätzlich als zweistufiges Verfahren gestaltet ist. Somit sind bei der zollrechtlichen Abfertigung sowohl die Ausfuhrzollstelle im Binnenland als auch die Ausgangzollstelle an der EU-Außengrenze involviert.
Welche Ausfuhrzollstelle für die Eröffnung des Verfahrens zuständig ist und wie Sie diese möglichst unkompliziert ermitteln, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
Welche Zollstelle ist für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens zuständig?
Die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens muss grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle im Binnenland erfolgen. Welche Zollstelle für die Eröffnung des Verfahrens zuständig ist ergibt sich dabei aus Artikel 159 UZK i.V.m. Artikel 221 Abs. 2 UZK-IA.
Demnach gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, eine örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle zu begründen. Für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens zuständig ist entweder
- die Zollstelle am Sitz des Ausführers,
- die Zollstelle am Sitz des Subunternehmers oder
- die Zollstelle, in deren Bezirk die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen
Hinweis:
Der Begriff „Verpacken zur Ausfuhr“ umfasst die werksmäßige Vorbereitung einer Warensendung für den tatsächlichen Versand. Dazu zählt z.B. das Verpacken der Ware in Kartons. Unter einem „Verladen zur Ausfuhr“ versteht man hingegen das werkmäßige Verladen von Waren, die nicht besonders verpackt werden. Also beispielsweise das lose Verladen von Massengütern.
Es kommt in der Praxis immer auf den Einzelfall an. In der Regel ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Beförderung an den drittländischen Bestimmungsort beginnt. Also der Ort, wo Sie als Ausführer der Warensendung zum ersten Mal die Entscheidung zur Ausfuhr treffen.
Tipp:
In der Praxis liegt ein häufiger Grund für eine Ablehnung Ihrer Ausfuhranmeldung darin, dass diese nicht bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgegeben wird. Um unnötige Komplikationen im Abfertigungsprozess zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld genau zu prüfen, ob die avisierte Zollstelle für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens auch zuständig ist.
Wo kann die zuständige Zollstelle recherchiert werden?
Die Internetseite der Zollverwaltung bietet im Bereich Apps und Spezialsuchen eine sogenannte Dienststellensuche an. Durch Eingabe der Postleitzahl des Ortes, an dem die auszuführenden Waren zur Ausfuhr verpackt werden, kann die zuständige Ausfuhrzollstelle ermittelt werden.
Über den folgenden Link gelangen Sie zur Dienststellensuche:
https://www.zoll.de/DE/Kontakt/Dienststellensuche/Startseite/dienststellensuche_node.html
Hier wählen Sie beim Anliegen die Ausfuhrzollstelle aus:

Nun öffnet sich eine zweite Maske bei der bereits der Punkt „Ihre zur Ausfuhr bestimmten Waren melden Sie bitte bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle an.“ angekreuzt ist. Wenn Sie nun auf „Weiter“ klicken, kommen Sie direkt zur Ortsauswahl der zuständigen Ausfuhrzollstelle mittelts Eingabe der Postleitzahl.

Im Ergebnis wird Ihnen dann die zuständige Zollstelle angezeigt. Den Dienststellenschlüssel benötigen Sie für die Erstellung Ihrer Ausfuhranmeldung. Über den Button „zur Dienststelle“ bekommen Sie detaillierte Informationen zur Adresse, den Öffnungszeiten oder auch der Abfertigung.
Fazit
Das Zollrecht bietet verschiedene Möglichkeiten in Bezug auf die für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens zuständige Zollstelle. Beachten Sie hierbei jedoch immer, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Wir unterstützen Sie bei Fragen zur zollrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang mit dem Ausfuhrverfahren. Sprechen Sie uns einfach an!