Viele Industriezweige werden von der neuen CO₂-Grenzausgleichsabgabe der Europäischen Union betroffen sein. Unionsansässige Importeure, die bestimmte Waren von Lieferanten aus dem Drittland beziehen, müssen bereits ab dem 1. Oktober 2023 erste Meldepflichten erfüllen.
Was bedeutet CBAM?
Die Abkürzung steht für “Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)“. Dabei handelt es sich um eine Initiative der EU-Kommission, die das Kernelement des „Fit for 55“-Pakets bildet. Hierdurch sollen die CO₂-Emissionen bis zum Jahre 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 reduziert werden.
Was ist das Ziel von CBAM?
Bereits seit dem Jahr 2005 bildet der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) einen wichtigen Pfeiler für den Klimaschutz. Im Rahmen des EU-ETS nutzen Unternehmen sogenannte Emissionszertifikate. Hierbei besteht jedoch das Risiko, dass europäische Hersteller ihre Produktion aus Kostengründen in andere Länder verlagern. Um eine Abwanderung zu verhindern, werden besonders emissionsstarken Industrien die Zertifikate bisher teilweise gratis zugeteilt.
Das System der CO₂-Grenzausgleichsabgabe für Importwaren soll hier anknüpfen und verfolgt gleich mehrere Ziele: Neben einem großen Beitrag zum Klimaschutz sollen auch die Abwanderung von Unternehmen verhindert und Produzenten im Drittland zu klimafreundlicherer Produktion motiviert werden. Damit diese Ziele auch erreicht werden können, müssen Importeure künftig CO₂-Zertifikate erwerben, was den Import der betroffenen Warengruppen insgesamt teurer macht.
Für welche Warengruppen greifen die Regelungen?
Der betroffene Warenkreis wird in der EU-Verordnung festgelegt. Hier listet der Anhang I alle Waren und die dazugehörigen Zolltarifnummern auf, für die beim Import eine CO₂-Grenzausgleichsabgabe erhoben wird. Dieser umfasst vorrangig emissionsintensive Produktgruppen. Dazu gehören
- Eisen und Stahl,
- Aluminium,
- Zement,
- Elektrizität,
- Düngemittel,
- Wasserstoff und
- bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl.
Hinweis :
Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste noch erweitert wird.
CBAM ist immer dann einschlägig, wenn Sie eine betroffene Ware aus dem Drittland einführen und hier zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Aber auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse, die im Rahmen der aktiven Veredelung importiert werden, gilt CBAM. So sollen Umgehungen vermieden werden.
Welche Pflichten kommen auf die betroffenen Unternehmen zu?
CBAM soll in zwei Phasen eingeführt werden: Zunächst werden ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 im Rahmen einer Übergangsphase erste Meldepflichten greifen. Anschließend startet am 1. Januar 2026 die sogenannte Implementierungsphase, die weitgehende Verpflichtungen für Importeure mit sich bringen wird.
Während der Übergangsphase haben die betroffenen Unternehmen neben einer Dokumentations- und Berechnungspflicht für im Produktionsprozess der Importwaren entstandene Emissionen auch die Verpflichtung einmal im Quartal einen sogenannten CBAM-Bericht vorzulegen. Allerdings ist in dieser Phase noch keine Entrichtung von finanziellen Ausgleichszahlungen vorgesehen.
Ab 2026 müssen Importeure dann mit weitergehenden Verpflichtungen rechnen. Dazu zählt u.a. die Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung, denn betroffene Waren dürfen ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von „zugelassenen Anmeldern“ eingeführt werden. Außerdem müssen Importeure eine entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde kaufen, um die entstandenen Emissionen abzudecken. Auch wird die Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung gefordert.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass sich die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses noch ändern können.
Fazit
Wenn Sie die betroffenen Waren importieren, sollten Sie sich rechtzeitig auf die neuen und umfangreichen Pflichten des CBAM vorbereiten. Hier empfiehlt sich beispielsweise die Verantwortlichkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten rechtzeitig festzulegen. Daneben sollten Sie zeitnah auf Ihre Lieferanten zugehen und die Kalkulation von CO₂-Emissionen besprechen.
Die Verordnung und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des EU-Parlaments und der EU-Kommission:
https://www.europarl.europa.eu/RegData/commissions/envi/inag/2023/02-08/ENVI_AG(2023)742452_EN.pdf
https://taxation-customs.ec.europa.eu/green-taxation-0/carbon-border-adjustment-mechanism_en