Eine Exportware ist im Rahmen des Ausfuhrverfahrens durch den Wirtschaftsbeteiligten grundsätzlich zwei Mal bei der jeweils zuständigen Zollstelle zu gestellen. Allerdings bietet Ihnen das Zollrecht hier auch Vereinfachungsmöglichkeiten.
Die wichtigsten Fragen
Wie läuft das Normalverfahren ab?
Welche Voraussetzungen gelten für das einstufige Ausfuhrverfahren?
Wie läuft das Normalverfahren ab?
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden sollen, müssen in das Ausfuhrverfahren überführt werden. Dabei handelt es sich um ein Zollverfahren, dass im europäischen Zollrecht grundsätzlich als zweistufiges Verfahren gestaltet ist. Das heißt am Abfertigungsprozess sind zwei Zollstellen beteiligt: die Ausfuhrzollstelle (Eröffnung des Verfahrens) und die Ausgangszollstelle (Beendigung des Verfahrens). Die Ausfuhrware müssen Sie im zweistufigen Normalverfahren sowohl bei der Ausfuhr- als auch der Ausgangszollstelle gestellen.
Der Aufbau des Ausfuhrverfahrens mit diesen zwei Verfahrensstufen ermöglicht es den Zollbehörden eine ausreichende Kontrolle der auszuführenden Waren hinsichtlich möglicher Ausfuhrbeschränkungen – wie beispielsweise Embargomaßnahmen – vorzunehmen. Durch diese Kontrollen sollen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewahrt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für das einstufige Ausfuhrverfahren?
Der Artikel 221 Absatz 2 Unterabsatz 2 UZK-IA bietet Ihnen die Möglichkeit Kleinsendungen unter bestimmten Voraussetzungen im einstufigen Verfahren – also direkt an der Ausgangszollstelle – abzuwickeln.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des einstufigen Ausfuhrverfahrens vorliegen:
- Der Wert der Warensendung darf nicht mehr als 3000 € betragen.
- Daneben dürfen keine handelspolitischen Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht für die auszuführenden Waren bestehen. Insbesondere darf es sich nicht um genehmigungs- oder lizenzpflichtige Waren handeln.
- Dem Export dürfen auch keine sonstigen Verbote und Beschränkungen – z.B. nach dem Abfallrecht – entgegenstehen.
- Abschließend darf gegen das Bestimmungsland keine Embargomaßnahme erlassen worden sein.
Wenn Ihre Ausfuhrsendung diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie die elektronische Ausfuhranmeldung direkt an die Ausgangszollstelle übermitteln und auch die Waren dort gestellen. Eine förmliche Bewilligung ist für das einstufige Ausfuhrverfahren nicht erforderlich. Damit stellt dieses Verfahren eine deutliche Vereinfachung zum klassischen zweistufigen Normalverfahren dar. Allerdings besteht keine rechtliche Verpflichtung diese auch zu nutzen. Ihnen als Anmelder bzw. Ausführer steht es frei auch bei der Einhaltung der beschriebenen Voraussetzungen die Ausfuhr im Normalverfahren abzuwickeln.
Hier noch ein Tipp:
Auch die mündliche Zollanmeldung bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Optimierung Ihres Abfertigungsprozesses. Der Artikel 137 UZK-DA listet für den Bereich des Ausfuhrverfahrens die Fälle auf, in denen eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden darf. Unter anderem können Sie bei Waren zu kommerziellen Zwecken, die einen statistischen Gesamtwert der Warensendung unter 1.000 € und 1.000 kg aufweisen, eine mündliche Ausfuhranmeldung abgeben. Auch hier darf die Ware weder Verboten oder Beschränkungen noch anderen außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Die Anmeldung Ihrer Warensendung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen dann mündlich und auch direkt bei der Ausgangszollstelle erfolgen.
Beachten Sie hierbei aber bitte, dass Sie bei der Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung keinen schriftlichen Nachweis über die Ausfuhr der Waren erhalten. Nur bei elektronischer Anmeldung erhalten Sie auch eine elektronische Ausgangsbestätigung für die Waren.
Fazit
Nutzen Sie diese Vereinfachung, können Sie die gesamte Ausfuhrabfertigung bei der Ausgangszollstelle erledigen. So sparen Sie Zeit und damit auch Kosten durch die Schaffung eines optimalen Ausfuhrprozesses.
Wir unterstützen Sie bei Fragen zur zollrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang mit dem Ausfuhrverfahren. Sprechen Sie uns einfach an!