Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Waren verbindlich festgelegt:
- sogenannte Pipettenspitzen (Ware aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge) werden in die Codenummer 3926 90 97 eingereiht (DVO (EU) 2024/3020).
- sogenannte Reinigungstücher aus Vliesstoff die bisher aufgrund einer Einreihungsverordnung in die Codenummer 3304 99 00 eingereiht wurden, sind aufgrund eines Einreihungsavis der WZO künftig als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ in die Codenummer 3307 90 00 einzureihen (DVO
(EU) 2024/3126). - Ein sogenannter Sitzsack wird in die Codenummer 6307 90 98 eingereiht (DVO
(EU) 2024/3126).
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Außerdem wurden im Amtsblatt der EU überarbeitete Erläuterungen zu gebrauchten oder neuen Fahrzeugen veröffentlicht:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202500330
Demnach werden die Erläuterungen wie folgt angepasst:
1. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als ‚neue Fahrzeuge‘
a) Fahrzeuge, die nicht länger als sechs Monate dauerhaft zugelassen waren, unabhängig von ihrer Laufleistung, oder
b) Fahrzeuge, die eine Laufleistung von nicht mehr als 6 000 Kilometer aufweisen, unabhängig von der Dauer ihrer dauerhaften Zulassung.
Eine vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs für die Zwecke des Transports an den Ort der dauerhaften Zulassung gilt nicht als dauerhafte Zulassung.
2. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als ‚Gebrauchtfahrzeuge‘ Fahrzeuge, die keine ‚neuen‘ Fahrzeuge im Sinne von Nummer 1 sind.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)