Die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auch gewerblicher Waren ist innerhalb der EU teilweise unzureichend oder sogar gar nicht vorhanden. Daher werden auf der einen Seite die Einfuhrzölle für bestimmte Waren ausgesetzt und andererseits autonome Zollkontingente eröffnet, um den Import benötigter Waren zu fördern.

Grundsätzlich kommt beim Import von Waren in die Europäische Union der Drittlandszollsatz zum Tragen. Zollaussetzungen stellen eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Für die Dauer der Aussetzung wird der Regelzollsatz der eingeführten Waren entweder gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) erhoben. Dies gilt für unbegrenzte Mengen der jeweiligen Warenimporte.

Bei Zollkontingenten hingegen wird ein bestimmter Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen Sie die betroffenen Waren bis zu einer bestimmten Wert- oder Mengengrenze zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz importieren können. Hier endet das Kontingent umgehend, wenn entweder der festgelegte Gültigkeitszeitraum abgelaufen oder die genehmigte Höchstmenge bzw. Wertgrenze erreicht ist.

Im Amtsblatt der EU wurden die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2024 im Bereich der Zollaussetzungen und -kontingente veröffentlicht.

 

Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU herunterladen:

Zollaussetzungen: Verordnung – EU – 2023/2890 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Zollkontingente: Verordnung – EU – 2023/2880 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html)

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