Die Statusnachweise T2L und T2LF werden seit dem 1. März 2024 für Wirtschaftsbeteiligte nur noch elektronisch über das System PoUS (Proof of Union Status) ausgestellt. Auch die Verwendung bei Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union läuft hierüber. Dabei erfolgte die Umstellung auf dieses System sowohl für das Normalverfahren als auch das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers.
Die Zollverwaltung informiert in einer Fachmeldung nun darüber, dass Rechnungen oder Beförderungspapiere mit einem Wert von mehr als 15.000 € bisher weiterhin als Statusnachweise genutzt werden können. Allerdings sind diese nur noch bis zum 30. Juni 2025 als Statusnachweise zugelassen. Ab dem 1. Juli 2025 ist auch hier das System PoUS zu verwenden.
Hinweis:
Sind Sie als Reisender unterwegs und damit kein Wirtschaftsbeteiligter steht es Ihnen frei, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System zu beantragen, wofür Sie einen Zollvertreter benötigen. Alternativ können Sie in Deutschland das Papierformular „0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier“ nutzen.
Weitere Details und Informationen zum Nachweis durch T2L oder T2LF, Handelspapiere oder durch Schiffsmanifest finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung. Hier ist beispielsweise auch
- eine Handreichung zum EU-System PoUS
- ein e-Learning
https://customs-taxation.learning.europa.eu/course/view.php?id=837§ion=1
- und ein Informationsblatt zum Hochladen von Daten in PoUS
veröffentlicht.
Die Fachmeldung können Sie ebenfalls auf zoll.de einsehen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)