Für den Betrieb eines Verwahrungslagers benötigen Sie eine förmliche Bewilligung der Zollverwaltung. Diese wird von dem für den Sitz des Antragsstellers zuständigen Hauptzollamt erteilt. Wurde eine solche Bewilligung erteilt, ist die Zulassung eines Verwahrungsortes im weiteren Verlauf aktuell bei dem Zollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sich der Verwahrungsort befindet. Diese bisher übliche Praxis soll nun geändert werden.
Künftig ist die Zulassung von Verwahrungsorten (Formular 0394) zusammen mit dem Neuantrag bzw. Änderungsantrag einer Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt zu stellen. Diese Änderung der Zuständigkeit soll ab dem 15. Juli 2023 in Kraft treten. Durch die Anpassung der Zuständigkeiten in diesem Bereich soll eine einheitliche Verfahrensweise gewährleistet werden. Gleichzeitig möchte man so die Kommunikation und das Verwaltungsverfahren erleichtern und auch beschleunigen.
Hinweis:
Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass in dringenden Einzelfällen der Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten auch künftig beim für den Verwahrungsort zuständigen Zollamt abgegeben werden kann. Dann müssen Sie allerdings bereits eine gültige Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern besitzen und gegenüber dem Zollamt nachweisen, dass zeitgleich mit der Vorlage des Antrags beim Zollamt der Antrag beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt gestellt wurde.
Weitere Informationen zum Thema vorübergehende Verwahrung können Sie der Internetseite der Zollverwaltung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)