Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland brachte nochmals eine Ausweitung der Sanktionen mit sich. Erstmalig wurde auch die sogenannte „No-Russia-Klausel“ eingeführt. Hier wird festgeschrieben, dass bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von gelisteten Gütern oder Technologien (z.B. Schalter oder Speicher der Position 8542, Kugellager der Position 8482) die Ausführer seit dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen müssen. Wir haben bereits in den vergangenen Newslettern darüber berichtet.

 

Von der Regelung ausgenommen sind bestimmte Partnerländer, die der Anhang VIII der Embargo-Verordnung auflistet. Hierzu zählen aktuell die USA, Japan, das Vereinigte Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Hinweis:
Unter Umständen sind nun auch Unternehmen von dieser Maßnahme betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. In jedem Fall ist eine genaue Prüfung empfehlenswert, ob Sie als Unternehmen die „No-Russia-Klausel“ einführen müssen oder nicht.

Um betroffene Unternehmen zu unterstützen hat die EU-Kommission nun einen Formulierungsvorschlag für eine solche Klausel im Rahmen der Erläuterungen zur „No-Russia-Klausel“ (Ziffer 6) veröffentlicht.

Sie können die Erläuterungen über den folgenden Link einsehen:

Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine (europa.eu)

Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)

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