Himmels- oder Wunschlaternen sind gesetzlich definiert. Dabei handelt es sich um „unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper, bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.“

Solche Laternen erzeugen durch offenes Feuer Heißluft. Sie fliegen unkontrolliert bis zu 500 Meter hoch, je nach Windrichtung mehrere Kilometer weit und bis zu 20 Minuten lang. Daher stellen sie – u.a. für den Flugverkehr – eine erhebliche Gefahr dar.

Nach der bisherigen Rechtslage war der Verkauf von Himmels- oder Wunschlaternen bzw. Glücksballonen erlaubt, obwohl die Verwendung dieser verboten war. Da ein legaler Erwerb möglich war, sind Verbraucher:innen häufig davon ausgegangen, dass auch die Verwendung zulässig sei.  Zu dem gesetzlichen Verwendungsverbot fehlte es – insbesondere im Onlinehandel – an ausreichenden Hinweisen.

Um diese Regelungslücke zu schließen, hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 einem Verordnungsentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes zugestimmt. Damit ist nun auch der Verkauf von Himmelslaternen verboten.

Die Verordnung wurde am 15. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 16. Januar 2024 in Kraft.

Sie können Sie Änderungsverordnung unter folgendem Link herunterladen:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/6/VO.html

Quelle: Bundesrat (https://www.bundesrat.de/DE/homepage/homepage-node.html), Bundesgesetzblatt (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html)

Share: