Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden diverse Schutzmaßnahmen veranlasst. Im Bereich der Präferenzabkommen hatte die Europäische Kommission mit ihren Partnerstaaten abgestimmt, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte. So konnte beispielsweise eine eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt als Präferenznachweis von den Behörden akzeptiert werden.

Die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer sind über folgenden Link der Europäische Kommission einsehbar:

https://taxation-customs.ec.europa.eu/covid-19-customs-guidance-trade_en#heading_4

Die Zollverwaltung hat nun in einer Fachmeldung mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr gelten. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden.

Hinweis: Die Sondermaßnahmen wurden von den Partnerstaaten des Regionalen Übereinkommens als positiv bewertet. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. In unserem letzten Newsletter haben wir bereits über diese Möglichkeit berichtet.

Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2024/wup_ende_sondermassnahmen_1.html

 

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)

 

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