8. Oktober 2025
ZOBA Reporter
Wir haben Sie bereits ausführlich über das Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln zum 1. Januar 2025 und die neuen Übergangsregeln, die seit dem 1. Januar 2025 gelten informiert.
Welchen Status (C, R, CR) der jeweilige Vertragsstaat innehat, können Sie der Matrix entnehmen.
Tipp:
Die EU-Kommission informiert auf ihrer Internetseite über die Details und aktuellen Entwicklungen beim revidierten Regionalen Übereinkommen: https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/international-affairs/pan-euro-mediterranean-cumulation-and-pem-convention_en?prefLang=de&etrans=de
Laut Aussage der Zollverwaltung haben die hier veröffentlichten Vorabinformationen Gültigkeit und können angewendet werden.
Nun wurde im Amtsblatt der EU die aktualisierte Fassung der Matrix veröffentlicht:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202505098
Diese ersetzt die vorherige Version vom 16. Juni 2025.
Hinweis:
Der Anhang II dieser Mitteilung listet die Vertragsparteien auf, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) Gebrauch machen. Demnach dehnen Island, Norwegen und die Schweiz (inkl. Lichtenstein) gegenüber all ihren Partnern und Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gegenüber den EFTA-Staaten die Kumulierungsmöglichkeiten aus. Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten und die Republik Moldau (Vertragsparteien des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens) wenden die Ausdehnung untereinander an.
Weitere Details können Sie der Fachmeldung der Zollverwaltung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)
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