In einer Fachmeldung vom 23. Dezember 2024 informiert die Generalzolldirektion über das Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025 und die neuen Übergangsregeln, die seit dem 1. Januar 2025 gelten. Demnach können Sie die alten Regeln des Regionalen Übereinkommens (RÜ) und die neuen Regeln (Revised Rules) während einer Übergangsfrist vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 parallel anwenden.
Die Zollverwaltung informiert außerdem darüber, dass hier drei Statusgruppen unterschieden werden. Je nachdem welchen Stand die bilateralen Beschlüsse der Partnerstaaten untereinander haben, sind diese wie folgt gekennzeichnet:
Kennzeichen |
Bedeutung |
Kumulierung |
C |
Diese beiden Vertragspartner wenden bilateral noch das alte RÜ oder die alten Protokolle an, solange bis die bilateralen Beschlüsse aktualisiert wurden (spätestens bis zum 31. Dezember 2025). |
Eine Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des alten RÜ möglich. |
R |
Diese beiden Vertragspartner wenden bilateral ausschließlich das revidierte RÜ an (ohne Übergangsregeln!). |
Eine Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des revidierten RÜ möglich. |
CR |
Diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss Nr. 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31. Dezember 2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an. |
Eine Kumulierung ist im Rahmen der Durchlässigkeit zwischen dem alten und dem revidierten RÜ möglich. |
Die EU-Kommission hat im Amtsblatt der EU die neue Matrix veröffentlicht:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202407561
Außerdem wurden im Bereich der formellen Vorgaben und der Anerkennung der bisher ausgestellten Präferenznachweise Aktualisierungen vorgenommen. Z.B. müssen bis zum 31. Dezember 2025 bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden (Status CR), die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES„ in englischer Sprache enthalten. Dies gilt auch für Ursprungserklärungen. Hier ist der Vermerk am Ende der Erklärung zu ergänzen.
Tipp:
Die EU-Kommission hat Guidance zu dem Thema veröffentlicht. Über den folgenden Link können Sie das Dokument einsehen:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2024-12/Guidance-transitional-provisions.pdf
Die notwendigen ATLAS-Codierungen für die Eintragung der Präferenznachweise in der Zollanmeldung wurden mit der ATLAS-Info 0697/24 veröffentlicht. Demnach wurden für die Beantragung der Präferenz bei der Einfuhr folgende neue Unterlagencodierungen eingeführt:
- U078 = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält
- U079 = Ursprungserklärung, die am Ende den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Wichtig ist jedoch, dass bei der Beantragung von Präferenzzollsätzen nach dem übergangsweise noch anwendbaren alten Regionalen Übereinkommen, die bisherigen Unterlagecodierungen (N864 bzw. N954 und Direktbeförderungsnachweis 7HHF) weiterhin parallel gelten.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Präferenznachweise, die im Jahr 2025 beantragt oder ausgestellt werden und fälschlicherweise den Vermerk „TRANSITIONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, nicht abgelehnt werden sollen. Auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise den Vermerk „REVISED RULES“ tragen, obwohl der Vertragsstaat ausschließlich das revidierte RÜ anwendet (Status R), können anerkannt werden.
Weitere Details können Sie der Fachmeldung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)