Allgemeine Genehmigungen (AGG’en) stellen eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen dar, die in der Praxis die wichtigste Verfahrenserleichterung mit sich bringen. Denn Allgemeine Genehmigungen haben die gleiche Wirkung wie eine Einzelausfuhrgenehmigung, jedoch müssen Sie diese nicht beantragen. Vielmehr werden die AGG‘en von Amtswegen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe hat zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Für die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigungen bieten diese Ihnen als Ausführer den großen Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit. 

Das BAFA informiert in seinem Newsletter „Exportkontrolle aktuell“ über die Anpassungen im Bereich der Allgemeinen Genehmigungen. Demnach wurden alle AGG’en des BAFA, deren Gültigkeit Ende März 2025 ausgelaufen wäre, bis zum 31. März 2026 verlängert und können daher über den 31. März 2025 hinaus genutzt werden.

Wir haben Ihnen eine Übersicht über die Anpassungen zusammengestellt. 

Bereich Rüstungsgüter

  • AGG 28 und 32 bleiben inhaltlich unverändert.
  • AGG 18: Es wurden die Ausschlusstatbestände erweitert.
  • AGG 19: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt und zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 20: Es wurden die Bestimmungsziele angepasst.
  • AGG 21: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt und zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 22: Es wurden zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 23: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt und zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 24: Es wurden die Bestimmungsziele angepasst.
  • AGG 25: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt. Außerdem wurde der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt und zum Zwecke der Konkretisierung Umformulierungen vorgenommen. Abschließend erfolgt eine Klarstellung zur Abgabe von Nullmeldungen.
  • AGG 26: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt und zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 27: Es wurden zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 33: Es wurden die Nutzungsvoraussetzung der Einholung einer Endverbleibserklärung gelockert und zum Zwecke der Konkretisierung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 34: Es wurden die Bestimmungsziele angepasst.
  • AGG 35: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt und zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen.
  • AGG 36: Es wurden zum Zwecke der Klarstellung Umformulierungen vorgenommen und in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 5.2 erweitert.

Bereich Dual-Use-Güter

  • AGG 12. 16, 17, 39, 43 und 44 bleiben inhaltlich unverändert.
  • AGG 13: Es wurde der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt und die in Abschnitt II, Nummer 4.19 enthaltene Fallgruppe erweitert.
  • AGG 14, 37, 38 und 40: Es wurden die Bestimmungsziele um Helgoland erweitert.
  • AGG 41: Es wurden die Ausschlusstatbestände ergänzt.

Die Änderungen traten zum 1. April 2025 in Kraft.

Die Allgemeinen Genehmigungen 30, 31 und 42 für bestimmte genehmigungsfähige Handlungen und Rechtsgeschäfte in bestimmten Embargoverordnungen bleiben inhaltlich unverändert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 und die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 werden bis zum 31. März 2026 verlängert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt bis zum 31. Dezember 2025 und muss daher momentan nicht verlängert werden.

Hinweis:

Das BAFA bittet die Wirtschaftsbeteiligten darum bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind. Sollte dies der Fall sein, können Sie die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung stornieren.

 


Die Details zu den Änderungen können Sie auf der Internetseite des BAFA nachlesen:

https://www.bafa.de/SharedDocs/Newsletter/DE/ManuellerVersand/Aussenwirtschaft/EKA_2025_04.html 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html)

Share: