Das Russland-Embargo schreibt unter anderem Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse vor. Rechtsgrundlage hierfür ist der Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe d) der Embargo-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014). Demnach ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die betroffenen Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Um die Einhaltung dieses Verbots nachweisen zu können, muss bei der Einfuhr der gelisteten Erzeugnisse ein Nachweis über das Ursprungsland der Vorprodukte aus Eisen- oder Stahl, die für die Herstellung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorhanden sein. Dieser Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Auf ihrer Internetseite informiert die Zollverwaltung nun über geeignete Nachweise und zählt neben den von der EU-Kommission vorgeschlagenen sogenannten Mill Test Certificates unter anderem auch

  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Qualitätszertifikate,
  • Langzeitlieferantenerklärungen,
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
  • Geschäftskorrespondenzen,
  • Produktionsbeschreibungen,
  • Erklärungen des Herstellers oder
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

auf.

Für eine Anerkennung ist es demnach wichtig, dass aus dem jeweiligen Nachweis der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Weitere Informationen können Sie der Internetseite der Zollverwaltung entnehmen. Hier sind auch FAQs zu dem Thema in englischer Sprache veröffentlicht:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russland_node.html

Tipp:
Die Vorlagepflicht wird bei den betroffenen Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl auch im Elektronischen Zolltarif (EZT) hinterlegt. Nach Eingabe der Codenummer und des Ursprungs, Präferenzursprungs- und Versendungslandes wird ab dem 30. September 2023 auf die Einfuhrkontrolle hingewiesen.

Liegt Ihnen eine Einfuhrgenehmigung vor, ist diese mit „L139“ in der Zollanmeldung zu codieren. Der Nachweis über das Ursprungsland der Vorprodukte wird mit „Y824“ in der Zollanmeldung angegeben. Wurden die Waren hingegen vor dem Inkrafttreten der Sanktionsmaßnahme in die EU verbracht und den Zollbehörden gestellt, verwenden Sie die Codierung „Y859“ für Ihre Zollanmeldung.

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)

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