Sind Sie als Unternehmen von den CBAM-Regelungen betroffen und wollen CBAM-Waren importieren, müssen Sie ab 2026 (Start der Umsetzungsphase) den Status „zugelassener Anmelder“ innehaben. Bereits ab dem kommenden Jahr 2025 können Sie die notwendige Registrierung hierfür durchführen.
Die EU-Kommission hat nun den Entwurf für die Durchführungsverordnung zur Festlegung von Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders veröffentlicht:
Neben Regelungen zur Kommunikation zwischen Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission werden auch das Format des Antrags, das Verfahren für die Einreichung über das CBAM-Register und besondere Fristen geregelt.
Außerdem wurde eine Konsultation zu diesem Verordnungsentwurf eröffnet, an der betroffene Unternehmen noch bis zum 27. November teilnehmen können:
Hinweis:
Die EU-Kommission hat noch eine weitere Konsultation zum CBAM-Register eröffnet. Hier geht es um die Einrichtung der elektronischen Datenbank für die Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen, einschließlich Überprüfungen, indikativer Bewertungen und Überprüfungsverfahren. Ab Januar 2025 soll das Register bei der Zulassung von CBAM-Anmeldern und ab Januar 2026 bei der Erfüllung der CBAM-Berichterstattungspflichten zum Einsatz kommen.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Teilnahme haben Sie hier:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14117-CO2-Grenzausgleichssystem-CBAM-Einrichtung-des-CBAM-Registers_de
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)