Bis zum 29. Oktober muss die Umstellung der Teilnehmer auf das neue Atlas-Release AES 3.0 erfolgt sein. Mit dem neuen Release müssen wir uns auch auf neue Datenfelder einstellen. Die Generalzolldirektion hat bereits in einigen Atlas-Infos über die Angaben in diesen Datenelementen informiert. Jedoch bleiben trotzdem bei vielen Unternehmen Fragezeichen.

Auf Grund diverser Nachfragen hat die Generalzolldirektion mit der Atlas-Info 0501/23 nun erneut Hinweise und ergänzende Möglichkeiten veröffentlicht. Konkret geht es um die folgenden Datenelemente:

  • Verpflichtung zur Angabe der Sicherheitsdaten im Rahmen der Ausfuhranmeldung: Hier wird in der Klarstellung betont, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gewissen Ausnahmen unterliegt. Dazu zählen neben den Katalogfällen nach Art. 245 UZK-DA auch Fälle, die in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen werden, also beispielsweise die Lieferung in die Schweiz. Liegt kein Ausnahmetatbestand für die Abgabe einer Vorabanmeldung vor, ist dies mit der Angabe „2“ anzumelden und die Sicherheitsdaten sind abzugeben.
  • Angaben zum Beförderer: Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
  • Angaben zum inländischen Verkehrszweig und dem Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels UND Angaben zum Verkehrszweig an der Grenze und dem Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels: Hier kann auch das Beförderungsmittel in Großbuchstaben (z.B. „LKW“ im Straßenverkehr) angegeben werden, wenn das tatsächliche Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt ist und kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden kann.

Weitere Details können Sie der Atlas-Info entnehmen.

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)

Share: