Bereits in unseren vergangenen Newslettern haben wir darüber berichtet, dass die EU die Rechtsvorschriften für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen in der Verordnung (EU) 2024/590 neu geregelt hat. Diese Verordnung trat mit Wirkung zum 11. März 2024 in Kraft und hebt zugleich die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1009/2009 mit Wirkung zum 10.03.2024 auf.

In der ATLAS-Info 0588/24 informiert die Generalzolldirektion nun darüber, dass die EU-Kommission aufgrund der Neufassung der Verordnung die TARIC-Maßnahmeart 726 (Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen) im elektronischen Zolltarif neu integriert.

Bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sind unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, die sich aus den jeweiligen TARIC-Fußnoten und -Bedingungen ergeben.

Hinweis: Die Zollverwaltung weist daraufhin, dass die TARIC-Fußnoten und -Bedingungen aktuell teilweise in englischer Sprache verfasst und im EZT-online einsehbar sind. Eine deutschsprachige Fassung soll in Kürze nachgeliefert werden.

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)

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