Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nur noch nach der Übergangsverordnung UZK-TDA (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341) vorgesehen. Es wird bis mindestens zum Ende der EU-weiten Übergangsfrist zur Umstellung der technischen Abfertigungssysteme auf ATLAS-AES – also bis zum 30. November 2023 – für alle Ausfuhrvorgänge zur Verfügung stehen.

Hinweis:
Einige Mitgliedstaaten werden die Umstellung nicht fristgerecht vornehmen können und erst nach dem 01.12.2023 auf AES umstellen. Hier hat die Zollverwaltung darauf hingewiesen, dass das ABD so lange bestehen bleibt und weiterverwendet werden darf, bis die Umstellung in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen ist.

Mit der ATLAS-Info 0526/23 hat die Generalzolldirektion nun weitere Informationen zum Fortbestand des ABDs veröffentlicht. Demnach sieht die EU-Kommission zur Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahren (ehemals Notfallverfahren) auch nach dem Ende der EU-weiten Übergangszeit die Verwendung eines papiergestützten Dokuments vor. Das bestehende ABD wird lt. Zollverwaltung an die Vorgaben des UZK angepasst, in ATLAS erzeugt und den Beteiligten als PDF-Dokument zusammen mit der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) übermittelt. Es wird in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

Hinweis:
Die Generalzolldirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass bis zur Anpassung das derzeitige ABD – auch über den 01.12.2023 hinaus – unverändert bleibt. Es wird weiterhin generiert und den Beteiligten wie gewohnt übermittelt!

Die ATLAS-Info können Sie auf der Seite der Zollverwaltung im Bereich der Teilnehmerinformationen herunterladen: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)

Share: