Die Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnungen regeln den rechtlichen Rahmen für das Verfahren in diesen Bereichen. Die Grundverordnungen ermächtigen die EU-Kommission, eine zollamtliche Erfassung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer laufenden Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung ist, anzuordnen. Dadurch können ab dem Zeitpunkt dieser Erfassung dann auch Maßnahmen gegen diese Einfuhren ergriffen werden.
Bisher hat die EU-Kommission eine solche Anordnung auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs vorgenommen. Jedoch sieht die Antidumpinggrundverordnung auch die Möglichkeit vor, die zollamtliche Erfassung von Amts wegen anzuordnen.
Nun hat die EU-Kommission in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass sämtliche Einfuhren von Produkten, gegen die ein Antidumping- oder Antisubventionsverfahren läuft, registriert werden sollen. Hiervon sind auch laufende Untersuchungen betroffen, bei denen noch keine vorläufigen Feststellungen getroffen wurden.
Mit dieser Maßnahme soll die Wirksamkeit von handelspolitischen Schutzinstrumenten gestärkt werden. Durch die Erfassung der Einfuhren erhält die EU-Kommission genaue Informationen über die Herkunft oder auch die Einfuhrmengen der betroffenen Waren. Außerdem soll so verhindert werden, dass vor der Einführung von Antidumping- bzw. Ausgleichszöllen die Einfuhrmengen ansteigen.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.
Im Amtsblatt der EU wurden in der Reihe L am 25. Oktober 2024 die notwendigen Durchführungsverordnungen veröffentlicht:
https://eur-lex.europa.eu/oj/daily-view/L-series/default.html?&ojDate=25102024
Wir haben Ihnen eine Übersicht der betroffenen Warengruppen zusammengestellt:
WARE | URSPRUNG | RECHTSGRUNDLAGE |
---|---|---|
EPOXIDHARZE | China | DVO (EU) 2024/2714 |
GLYOXYLSÄURE | China | DVO (EU) 2024/2715 |
VANILLIN | China | DVI (EU) 2024/2716 |
DEKORPAPIER | China | DVO (EU) 2024/2718 |
WARMGEWALZTE FLACHERZEUGNISSE AUS EISEN, NICHT LEGIERTEM STAHL ODER LEGIERTEM STAHL | Ägypten, Indien, Japan und Vietnam | DVO (EU) 2024/2719 |
NAHTLOSE ROHRE AUS EISEN ODER STAHL | China | DVO (EU) 2024/2720 |
KETTENPLATTEN AUS STAHL | China | DVO (EU) 2024/2721 |
KABEL AUS OPTISCHEN FASERN | Indien | DVO (EU) 2024/2724 |
MOBILE ZUGANGSTECHNIK | China | DVO (EU) 2024/2725 |
WEIßBLECHE UND -BÄNDER | China | DVO (EU) 2024/2731 |
LYSIN | China | DVO (EU) 2024/2732 |
MEHRLAGIGE HOLZFUßBÖDEN | China | DVO (EU) 2024/2733 |
Die Pressemitteilung können Sie auf der Internetseite der EU-Kommission einsehen:
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_en), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)