Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger, als der Preis vergleichbarer Waren ist.
Nun wurden zwei Verordnungen zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Betroffen sind Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) und nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl.
Im Folgenden haben wir Ihnen eine Übersicht zusammengestellt:
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040 der EU-Kommission vom 27. März 2024 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401040
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 24,2 % betragen.
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 der EU-Kommission vom 30. Mai 2024 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401475
Die betroffene Ware und der dazugehörige KN-Code werden in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 71,9 % betragen.
Hinweis:
Im Amtsblatt der EU wurde außerdem die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Waren veröffentlicht. Betroffen ist mobile Zugangstechnik mit Ursprung in der VR China, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Diese Waren werden in die Positionen 8427, 8428 und 8431 eingereiht.
Die Verordnung können Sie hier einsehen:
Durchführungsverordnung – EU – 2024/1450 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Eine solche Erfassung gehört zum vorgeschriebenen Untersuchungsverfahren, dass vor der Einführung einer Antidumping-Maßnahme durchlaufen werden muss.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)