Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 der Kommission vom 11. Oktober 2024 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 56,1 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2673
Hinweis:
Im Amtsblatt der EU wurde außerdem die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China bekanntgegeben: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AC_202406209
Im Rahmen einer Untersuchung wird nun geprüft, ob die Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)