Neue Regelungen von Ursprungsnachweisen im EU-Türkei Warenverkehr
Seit dem 24. Mai 2019 ist die Handhabung von Ursprungsnachweisen im EU-Türkei Warenverkehr neu geregelt.
Die „Exporteurs-Erklärung“ wird mit Aufhebung der Zusatzzollregelungsverordnung Nr. 2017/4 sowie der Ausgleichszollregelungsverordnung Nr. 2017/10926 im türkischen Amtsblatt nicht länger als zusätzlicher Nachweis zur A.TR. akzeptiert.
WAS MUSS BEIM WARENVERKEHR ZWISCHEN DER EU UND TÜRKEI BEACHTEN WERDEN?
Für sog. „Risikowaren“ (Waren die u.a. handelspolitischen Maßnahmen wie Zusatzzoll, Ausgleichszoll und/oder Anti-Dumping Zoll unterliegen) ist zusätzlich zur A.TR. ein IHK-Ursprungszeugnis erforderlich, um auf die Erhebung von zusätzlichen Zöllen und Steuern ggfs. verzichten zu können.
Um Zusatzzölle möglichst zu vermeiden, ist für Waren mit präferenziellem Ursprung (in einem Staat des diagonalen Kumulierungssystems) eine präferenzielle Langzeit-Lieferantenerklärung erforderlich.
Aufgrund zahlreicher Hinweise aus der Praxis scheinen IHK-Ursprungszeugnisse verstärkt bei sämtlichen Waren vom türkischen Zoll angefordert zu werden.
Um Verzögerungen bei der Importabfertigung in der Türkei zu vermeiden, sollte vorab mit dem Kunden geklärt werden, ob ein IHK-Ursprungszeugnis benötigt wird oder nicht.
(21. Juni 2019, JJ)