![Es ist ein Taschenrechner zu sehen unter dem ein Blattpapier liegt mit verschiedenen Berechnungen, auch auf dem Blatt liegt ein Stift und dessen Kappe daneben](https://zoba.de/wp-content/uploads/2020/02/calculator-385506_1920-1024x603-1.jpg)
Einfuhrumsatzsteuerbefreiung mit dem Verfahren 42
Sie empfangen Ware aus einem Drittland, führen diese in den freien Verkehr ein und senden sie direkt per innergemeinschaftlicher Lieferung an Ihren Geschäftspartner in der EU?
Wussten Sie bereits, dass die Einfuhrumsatzsteuer in so einem Fall nicht zwingend erhoben werden muss? Nutzen Sie das Verfahren 42!
Das Verfahren 42 – Eine kurze Erklärung
Klassischer Weise werden Waren mit dem Zollverfahren 40 eingeführt. Hierbei fallen sowohl Zollabgaben als auch die Einfuhrumsatzsteuer an. Wenn Sie die Ware dann an einen Geschäftspartner in der EU weiterverkaufen, handelt es sich hierbei um eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung. Ihr Kunde schuldet die Einfuhrumsatzsteuer im Empfangsland.
Warum übernehmen Sie als Einführer in Deutschland dann die 19% Einfuhrumsatzsteuer?
Für so einen Geschäftsfall können Sie das Zollverfahren 42 nutzen. Auch hier wird die Ware wie vorher beschrieben zollrechtlich abgefertigt. Mit dem Unterschied, dass die Einfuhrumsatzsteuer gar nicht erst erhoben wird. Die Einfuhrumsatzsteuerpflicht wird mit diesem Verfahren direkt auf Ihren Geschäftspartner, der die Lieferung im jeweiligen Mitgliedsstaat erhält, übertragen.
Der Zwischenschritt mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland und der späteren Verrechnung mit der innergemeinschaftlichen Lieferung entfällt.
Sie als Einführer müssen somit nur noch die Zollabgaben zahlen.
Diese Voraussetzungen MÜSSEN Sie erfüllen!
Sie möchten keine Einfuhrumsatzsteuer zahlen und wollen deshalb das Zollverfahren 42 nutzen?
Bevor Sie nun Ihre Einfuhranmeldung beim Zoll abgeben, beachten Sie bitte die verschiedenen Voraussetzungen, die an das Verfahren geknüpft sind.
Besagte Voraussetzungen sind unter anderem:
- Das Verfahren ist nicht für Lieferungen an Privatpersonen geeignet.
- Ihr Kunde muss die Ware für sein Unternehmen kaufen.
- Es muss eine innergemeinschaftliche Lieferung unmittelbar auf die Einfuhr in den freien Verkehr folgen.
- Sie müssen ihre gültige USt-IdNr. und ihr Finanzamt im Antrag angeben.
- Sie müssen die gültige USt-IdNr. des endgültigen Abnehmers/Erwerbers im Antrag angeben.
- Der Nachweis, dass die Gegenstände zur Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, muss vorliegen.
- Sie benötigen Belege für die anschließende, erfolgreiche innergemeinschaftliche Beförderung/Versendung.
Sie erfüllen alle geforderten Voraussetzungen?
Dann steht Ihrer Nutzung des Zollverfahren 42 und der Einsparung von Einfuhrumsatzsteuer ggf. nichts mehr im Wege.
Was tun, falls ich als Anmelder KEINE deutsche USt-IdNr. habe?
Sie wollen als Anmelder beim Zollverfahren 42 auftreten, haben allerdings keine gültige deutsche USt-IdNr. und haben keine Zeit oder Berechtigung die Nummer zu beantragen?
Wir zeigen Ihnen, wie Sie auch dieses Problem, aus der Welt schaffen können.[/vc_column_text][cz_gap height=“10px“
Verfahren 42 nutzen OHNE gültige deutsche USt.-IdNr.
Sollten Sie NICHT als Anmelder, beim Nutzen des Zollverfahrens 42, auftreten können, besteht die Möglichkeit einen Fiskalvertreter zu bestimmen, der in Ihrem Sinne als Anmelder des Verfahrens auftritt und die steuerlichen Belange sowie Pflichten übernimmt. Durch die Fiskalvertretung haben Sie die Möglichkeit das Zollverfahren 42 ganz normal zu nutzen
Wer DARF überhaupt eine Fiskalvertretung übernehmen?
Fiskalvertretung darf nicht jeder. Nur eine Handvoll ausgewählter Personen und Unternehmen dürfen die Vertretung übernehmen.
Besagte Personen/Unternehmen sind unter anderem:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
- Rechtsanwälte
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- Speditionsunternehmen und Zolldeklaranten soweit sie Hilfe in Sachen Eingangsabgaben leisten
PFLICHTEN des Fiskalvertreters
Allerdings reicht es NICHT aus, einer der berechtigten Personen oder Unternehmen zu sein. Es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden um die Fiskalvertretung zu übernehmen. Viele davon sind administrativer Natur.
- Obligatorisch ist die Erteilung einer Vollmacht für die Vertretung. Sie muss auf Verlangen den Finanzbehörden vorgelegt werden.
- Es wird eine gültige und gesonderte deutsche Steuer- sowie USt-IdNr. benötigt.
- Die steuerlichen Rechte und Pflichten des Vertretenen müssen erfüllt werden.
- Ein Beleg für die Fiskalvertretung, z.B. eine Rechnung auf der sämtliche für die Fiskalvertretung erforderlichen Angaben genannt sind, ist erforderlich.
- Die Umsatzsteuererklärung für das jeweilige Jahr muss, mit einer Zusammenfassung der Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Unternehmen, abgegeben werden.
- Eine vierteljährliche „Zusammenfassende Meldung“ muss beim Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig abgegeben werden.
- Die Aufzeichnungspflicht, nach § 22 UStG, ist zu erfüllen
- Die USt-IdNr. des Empfängers/Erwerbers ist qualifiziert bestätigt und ggf. auch amtlich bestätigt. Dies wird regelmäßig geprüft und dokumentiert.
Rechtliche Grundlagen für das Zollverfahren 42 & die Fiskalvertretung
Hier finden Sie einige Rechtsgrundlagen betreffend Zollverfahren 42 & Fiskalvertretung zum Nachlesen.
- Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldung und Wiederausfuhrmitteilungen (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG)
- § 4 Abs. 1 b UStG
- § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr UStG
- § 6 a Abs. 1 – 4 UStG
- Steuerberatungsgesetz § 3
- Steuerberatungsgesetz § 4
- Umsatzsteuergesetz § 22
- Umsatzsteuergesetz § 22 a
- Umsatzsteuergesetz § 22 b
- Umsatzsteuergesetz § 22 c
- Umsatzsteuergesetz § 22 d