Im Zeitraum zwischen der Gestellung und dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung erhalten die Waren eine eigene Rechtsstellung: Die vorübergehende Verwahrung (auch als „Waren in der vorübergehenden Verwahrung“ bezeichnet). Diese sind mit der „berühmten“ ATB-15-Nummer gekennzeichnet. Die Verwahrung muss nach Artikel 149 UZK innerhalb von 90 Tagen beendet werden. Hiermit gab es durch die Umstellung zum Unionszollkodex eine deutliche Änderung. Früher waren es 45 Tage im Seeverkehr und 20 Tage in allen anderen Beförderungsverkehren. Eine Fristverlängerung ist nicht mehr vorgesehen! Nach Ablauf dieser Frist muss die gestellte Nichtunionsware einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden sein. Dass Waren nicht unmittelbar nach ihrer Gestellung einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, stattdessen also noch „gelagert“ werden, kann unterschiedliche Gründe haben:
Es fehlen noch die für eine Abfertigung notwendigen Unterlagen.
Der Beteiligte möchte die Waren vor der Zollabfertigung selbst untersuchen. (Nur mit Zustimmung der Zollstelle!)
Zum Zeitpunkt der Gestellung besteht noch Unklarheit über das zu wählende Zollverfahren.
Mit dem Status „der vorübergehenden Verwahrung“ sind bestimmte Pflichten des Beteiligten verbunden:
Für die gestellten Waren ist grundsätzlich eine Summarische Anmeldung abzugeben.
Eine Prüfung der Waren durch den Beteiligten einschließlich der Entnahme von Mustern und Proben (sog. Vorbesichtigung) darf nur erfolgen, wenn die Zollstelle dies bewilligt hat. (Antrag auf Vordruck 0312)
Auch ein Um- oder Abladen der Waren am Gestellungsort sowie das Entfernen von diesem ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Zollbehörden oder mit bewilligtem Verwahrlager zulässig. Die Waren dürfen in der vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich nicht verändert werden. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen wie z.B. Entstauben, Kühlen, Lüften usw. sind zugelassen. Weitergehende Behandlungen wie Verpacken oder die Be- oder Verarbeitung sind nicht gestattet. Schließlich müssen die Waren innerhalb der Frist eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Die Wahl der zollrechtlichen Bestimmung und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen bzw. Maßnahmen (z.B. Beibringung aller erforderlichen Unterlagen) durch den Beteiligten sind ebenfalls Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Zollschuldentstehung führen.
Auf den Punkt gebracht: Der Zoll überwacht anhand der ATB-Nummer den Verbleib und den unveränderten Zustand der Ware bis diese in ein Zollverfahren überführt wurde.
Quellen:
www.zoll.de
Unionszollkodex:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013R0952-20161224&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0341&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2446&from=DE
(28. Mai 2019, SW, TF)