Es ist ein riesiges, voll beleuchtest Containerschiff zu sehen im Hafen angelegt. Auch ein Schlepper ist zu sehen.

Haben Sie schon mal Waren in oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht? Dann sind Sie bestimmt schon mit der Summarischen Anmeldung in Berührung gekommen. Aber was kann man sich darunter vorstellen? Gerne möchten wir Ihnen diese Begrifflichkeit in mehreren Teilen vorstellen. Angefangen mit dem Ursprung der Summarischen Eingangsanmeldung kurz ESumA.

Aufgrund von steigenden Bedrohungen für Mensch, Umwelt und Gesundheit ist ein Wandel des Risikomanagements im globalen Warenverkehr entstanden. Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, wurde unter anderem die Summarische Eingangsanmeldung eingeführt. Sie muss für Waren vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union abgegeben werden, also beim Abgang der Waren. Die Abgabe unterliegt nach Artikel 105 der DVO (EU) 2015/2446 (DA) bestimmten Fristen, die sich von der jeweiligen Beförderungsart unterscheiden. Zum Beispiel muss bei Containerfracht im Seeverkehr die ESumA spätestens 24 Stunden vor dem Verladen abgegeben werden. Beim Eisenbahn- und Binnenschiffverkehr hingegen erst spätestens zwei Stunden vor der Ankunft an der Eingangszollstelle. Eine genaue Aufstellung der Beförderungsmittel mit den Fristen finden Sie auf der Internetseite vom Zoll.

Standardmäßig wird sie vom Beförderer der Waren (nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)), also der Person, die die Verantwortung für das Verbringen in die EU innehat, abgegeben. Dies kann zum Beispiel die Reederei sein. Alternativ kann eine Meldung auch vom Empfänger oder Einführer der Waren abgegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Beförderer grundsätzlich verantwortlich für die Abgabe ist. Der Anmelder der Summarischen Eingangsanmeldung bezeichnet die Person, die nach Artikel 5 UZK die Anmeldung im eigenen Namen abgegeben hat. Er kann auch Änderungen an der bereits abgegebenen Summarischen Eingangsanmeldung durchführen. Eine Änderung ist jedoch nicht mehr zulässig wenn:

• Der Zoll über falsche Angaben oder vorgesehene Kontrollmaßnahmen informiert hat.
• Die Ankunftsmeldung abgegeben wurde.
• Die Gestellung bestätigt wurde.

Die Eingangsanmeldung überwacht den Transport der Waren und dient dem Zoll als Medium zur Risikoanalyse und Überwachung. Anhand dieser kann der Zoll auch über vorgesehene Kontrollmaßnahmen informieren und ein Bewegungsverbot anwenden. Dies kann zum Beispiel eine Durchleuchtung sein. Bei Ankunft an der Eingangszollstelle der Union wird durch den Betreiber des Beförderungsmittels die Ankunftsmeldung abgegeben. Anhand dieser Meldung müssen alle durch dieses Beförderungsmittel transportierten Waren identifiziert werden können. Eine Möglichkeit der Identifizierung ist zum Beispiel die Registriernummer der Summarischen Eingangsmeldung. Nachdem die Ankunftsmeldung abgegeben und die Ware gestellt wurde, ändert sich der Status der ESumA zur Summarischen Anmeldung. Aufgrund verschiedener Status und Zuständigkeiten beim Zoll muss zwischen der Summarischen Eingangsanmeldung und der Summarischen Anmeldung differenziert werden.

Auf den Punkt gebracht: Solange die Ware noch nicht tatsächlich vorhanden ist, handelt es sich um eine Summarische Eingangsmeldung. Sie dient dem Zoll zur Überwachung und Risikoanalyse.

Unionszollkodex:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013R0952-20161224&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0341&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2446&from=DE

Quellen:
www.zoll.de

(28. März 2019; TF, SW)