Die Ware ist angekommen und die Summarische Eingangsanmeldung wurde beendet. Was passiert nun? Im zweiten Teil dreht es sich um die Summarische Anmeldung kurz SumA.
Mit Hilfe der Summarischen Anmeldung werden gestellte Waren erstmals gegenüber der Zollstelle angemeldet und die Fristen zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung überwacht. Im Anschluss an ihre Gestellung müssen in das Zollgebiet der Union verbrachte Nichtunionswaren innerhalb bestimmter Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Dies kann unmittelbar im Anschluss an die Gestellung durch Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung erfolgen, zum Beispiel durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein besonderes Verfahren. Nicht immer steht jedoch von vornherein fest, was mit der gestellten Ware geschehen bzw. in welches Zollverfahren sie überführt werden soll. Ein weiterer Grund für eine spätere Beantragung auf Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung kann darin liegen, dass der Gestellungspflichtige nicht zur Abgabe der Zollanmeldung berechtigt ist oder zum Zeitpunkt der Abfertigung noch Unterlagen (z.B. eine Einfuhrgenehmigung) fehlen. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtstellung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung (Artikel 144 UZK). Eine Summarische Anmeldung ist also immer dann erforderlich, wenn die gestellten Waren nicht sofort eine zollrechtliche Bestimmung erhalten (z.B. durch die Abgabe einer Zollanmeldung). Die Summarische Anmeldung unterscheidet sich zur Gestellungsmeldung durch ihre inhaltlichen Anforderungen. Es handelt sich um eine warenbezogene Erklärung, die den Aussagegehalt einer Gestellungsmitteilung übersteigt. Von der Zollanmeldung unterscheidet sie sich wiederum dahingehend, dass sie nicht alle Angaben enthält, die zur Anmeldung zu einem Zollverfahren erforderlich sind.
Verzichten kann die Eingangszollstelle auf eine Summarische Anmeldung, wenn zum Zeitpunkt der Gestellung ein zollrechtlicher Status als Unionsware feststeht (Artikel 145 UZK). Die Summarische Anmeldung ist grundsätzlich vom Verbringer, vom Gestellungspflichtigen oder von der Person, die die entsprechenden Pflichten übernommen hat, abzugeben.
Auf den Punkt gebracht: Ist die Ware tatsächlich vorhanden und wurde gestellt, handelt es sich um eine Summarischen Anmeldung. Sie dient dem Zoll als warenbezogenes Überwachungsmedium.
Good to know: Solange die Ware nicht in ein entsprechendes Folgeverfahren überführt werden kann, besteht ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eine Änderung der Verwahrinformation vorzunehmen, den sog. Verwahrerwechsel. Hiermit kann die Ware umgefahren werden, um zum Beispiel anfallende Lagergelder bei den Terminals zu vermeiden. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Lager oder ein zugelassener Verwahrort.
Quellen:
www.zoll.de
Unionszollkodex:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013R0952-20161224&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0341&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2446&from=DE
(30. April 2019, TF, SW)