Der Begriff des Ausführers wurde im Zollrecht neu definiert.
Bisher wurde der Ausführer unter anderem nach dem Vertragspartner des Empfängers im Drittland definiert.
Wurde z.B. ein Ausfuhrvertrag zwischen zwei Vertragspartnern abgeschlossen, die beide im Drittland ansässig waren und sich die Ware in einem EU-Warenlager befand, wurde der Verkäufer in der Ausfuhranmeldung als Ausführer und der EU-ansässige Lagerinhaber als Anmelder im indirekten Vertretungsverhältnis genannt.
WAS HAT SICH GEÄNDERT?
Der Ausführer muss nicht mehr unbedingt Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein.
In der Definition des Art. 1 Nr. 19 UZK-DA wird nur der zollrechtliche Ausführer definiert.
Danach ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Oder die unionsansässige Person, die Partei des Vertrages über das Verbringen ist. Er ist verpflichtet, den Zollbehörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zum Ausfuhrrechtsgeschäft und zur Ausfuhrware zur Verfügung zu stellen.
Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer nimmt weiterhin die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages ein (AWG §2 Abs. 2, VO (EG) Nr. 428/2009 Art. 2+3).
In Bezug zum obigen Beispiel bedeutet dies, dass der EU-ansässige Lagerinhaber als Ausführer in der Ausfuhranmeldung genannt werden kann und nicht mehr als indirekter Vertreter auftreten muss.
i tms aussenhandel bank zollabwicklung customs – Neudefinition des Ausführers im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren
WIE WIRD DER AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE AUSFÜHRER GEMELDET
Weicht der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer ab, steht mit dem ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 vom 21. September 2019 folgende neue Unterlagencodierung in der Ausfuhranmeldung zur Verfügung: 3LLK – „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“. Bei Angabe der Codierung ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen.
Anzugeben ist diese Codierung nur bei Position 1 der Ausfuhranmeldung und gilt für alle Folgepositionen.
Sollte keine EORI-Nummer vorhanden sein, ist bis zum Ende des Übergangszeitraumes, wie im letzten Absatz beschrieben, zu verfahren.
WIE WIRD DER ZOLLRECHTLICHE AUSFÜHRER GEMELDET, WENN DIE TEILNEHMERSOFTWARE NOCH NICHT UMGESTELLT WORDEN IST?
Bis zum Jahresende 2019 kann der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer im Datenfeld „Ausführer“ und der zollrechtliche Ausführer in dem Datenfeld „Vermerk AES“ wie folgt angemeldet werden: „Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: Firmenname, Straße, PLZ, Wohnort, Land“.
(30.10.2019; MHE, SW)