Die momentane wirtschaftliche Lage verlangt vielen von uns einiges ab und erfordert häufig ein Umdenken.

Der Globale Handel befindet sich in einer Tiefphase, Umsätze sinken und die Kosten steigen. Vielfach wird Kurzarbeit beantragt, Steuern aufgeschoben oder Hilfskredite der Bundesregierung in Anspruch genommen.

Die Bundesregierung hat eine ganze Reihe von Maßnahmen für Unternehmen auf den Weg gebracht um Liquiditätsengpässe und Insolvenzen zu vermeiden.

Auch unsere Muttergesellschaft – die Sparkasse Bremen AG – hat ihren Fokus voll auf die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung entsprechender Anträge und die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs gerichtet.

In unserem heutigen Beitrag zeigen wir Ihnen, in Kurzform einen Auszug zollrechtlicher Möglichkeiten, wie Kosten gesenkt werden können.


Liquide bleiben – Abgaben einsparen

Vorübergehende Verwahrung

Anstatt direkt beim Eintreffen der Waren zu verzollen und Abgaben zu zahlen, gibt es die Möglichkeit selbige vorerst bis zu 90 Tage in der Vorübergehenden Verwahrung zu belassen.

Die Übernahme erfolgt automatisch und der Verwahrer ist meist der Lagerhalter im Hafen (ausgenommen Freihafengebiete).

Natürlich entstehen pro Tag Gebühren der Lagerung, die Sie bei einem Kostenvergleich unbedingt berücksichtigen sollten.

Hat der aktuelle Lagerhalter zu hohe Gebühren, können Sie per T1 die Ware zu einem anderen Lagerhalter mit niedrigeren Gebühren bringen.

Auch falls noch nicht klar ist, was mit der Ware geschieht oder das Datum der Verzollung und der Zeitpunkt der Zahlungsfrist für die Abgaben nach hinten geschoben werden soll, ist die Vorübergehende Verwahrung eine durchaus gute Option.

Zolllager

Es dauert länger als 90 Tage oder Ihnen ist von vorneherein unklar wann die Ware weiterverkauft bzw. verwendet wird?

Dann ist das Zolllager eine weitere Option die Abgabenentrichtung vorerst zu verschieben.

Die Dauer der Lagerung spielt in diesem Fall keine Rolle.

Allerdings fallen hier natürlich ebenfalls Lagerungskosten an, die Sie bei einem Kostenvergleich berücksichtigen sollten.

Aus dem Zolllager können Sie die Ware, sofern sich der Abnehmer im Ausland befindet, direkt wieder exportieren. Natürlich ist auch die spätere Verzollung in den freien Verkehr möglich.

Verfahren 42 (anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)

Wird die Ware nicht für den deutschen Markt eingekauft, sondern geht weiter ins europäische Ausland, haben Sie die Möglichkeit die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung direkt bei der Einfuhr anzumelden.

Voraussetzung hierfür sind u.a. ein B2B Geschäft und die gültige Ust-ID-Nr. des Empfängers sowie ein Direkttransport vom Hafen zum Zielort.

Ihr Vorteil:

Die Einfuhrumsatzsteuer wird direkt beim innergemeinschaftlichen Erwerber fällig und Sie zahlen nur den Zoll und ggf. weitere Abgaben (Verbrauchssteuer, Antidumping, etc.).

Zolleinsparungen/-erstattungen

Präferenzen

Die EU hat mit einer Vielzahl verschiedener Länder Freihandelsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen bringen sowohl import- als auch exportseitig den Vorteil mit sich, dass im Land der Einfuhr ein geringerer Zollsatz zu entrichten ist.

Für Sie als Importeur ist es folglich wichtig zu prüfen, ob es ein entsprechendes Abkommen gibt.

Aber auch als Exporteur kann es der entscheidende Vorteil gegenüber dem Wettbewerb sein, einen Auftrag zu erhalten.

Ihr Produkt ist vielleicht auf den ersten Blick nicht das günstigste, unterm Strich allerdings nach Berücksichtigung aller Nebenkosten (inkl. Zoll) eventuell doch wieder interessant für den Käufer.

Aktive Veredelung

Wenn Sie Waren einführen die noch be- oder verarbeitet werden sollen, prüfen Sie unbedingt ob einer der folgenden Punkte zutrifft:

Die Ware ist hochwertig, zollpflichtig und es handelt sich um

  • eine Reparatur oder
  • um Vormaterialien für ein Endprodukt, das zollfrei ist und in der EU verbleibt oder
  • um Vormaterialien für ein Endprodukt, das wieder ausgeführt werden soll.

Trifft einer der Punkte zu, kann es sich für Sie lohnen eine Aktive Veredelung zu beantragen.

Bei der Aktiven Veredelung werden die Einfuhrabgaben erst einmal nicht fällig und Sie können dennoch die Ware reparieren oder verarbeiten. Allerdings nur unter bestimmen Auflagen (zollamtlicher Überwachung).

Ist die Be-/Verarbeitung abgeschlossen, kann die Ware entweder i.d.R. ohne Abgaben wieder exportiert werden oder Sie überführen die Ware mit dem Zollsatz des Endproduktes in den freien Verkehr (liegt dieser bei 0% haben Sie die Zollabgaben der Vormaterialien ebenfalls eingespart).

Schadhafte Ware

Gelegentlich kommt es vor, dass Ihre eingekaufte Ware beim Erhalt nicht den Vertragsbedingungen entspricht, Sie also schadhafte Ware erhalten haben.

Fällt dies erst nach der Verzollung der Ware auf, habe Sie unter den richtigen Voraussetzungen die Möglichkeit eine Erstattung zu beantragen.

  • Erhalten Sie eine Gutschrift von Ihrem Lieferanten über eine Differenz, da die Ware zwar nicht den Bedingungen entsprach allerdings noch verkauft werden konnte, können Sie diese einreichen. In der Regel ist der tatsächliche gezahlte/zu zahlende Preis entscheidend. Sie dürfen den Rechnungsbetrag natürlich nicht beliebig reduzieren, er muss immer noch Marktüblich sein.
  • Sie lehnen die Ware ab und schicken sie, unter zollamtlicher Überwachung, zurück. Der Zoll erhält so den Nachweis, dass die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist und Sie bekommen die gezahlten Abgaben zurück.
  • Eine Retoure ist Ihnen zu teuer?
    Dann haben Sie immer die Möglichkeit die Ware unter zollamtlicher Überwachung zu vernichten. Bleibt nichts Verwertbares übrig erhalten Sie, wie bei einer Retoure, die Abgaben zurück.
    Kann die Ware nicht vollständig zerstört werden, da ein Schrottwert übrigbleibt, wird dieser angenommen und mindert die Abgaben.

 

Sie finden sich in einem der aufgeführten Fälle wieder oder haben noch weitere Fragen?

Sprechen Sie uns gerne an!

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Gerne übernehmen wir die Abwicklung für Sie und arbeiten die notwendigen Details gemeinsam mit dem Steuerberater oder Fachanwalt Ihres Vertrauens aus.