Importieren von Schutzausrüstung in Zeiten von Corona
Der Corona Virus hält die Welt leider immer noch in seinem festen Griff. Auch wenn es vielerorts bereits Berichte einer Abflachung der Kurve gibt, sind wir laut vieler Experten noch nicht über den Berg.
Damit diese Abflachung weiter vorangeht, benötigen wir überall Schutzausrüstungen um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Ein wichtiger Bestandteil dieser Schutzausrüstung sind Masken. Trotz des landesweiten Bedarfs ist das Einführen der Masken immer noch ein kompliziertes Unterfangen.
Der i-TMS® Verbund hat sich mit der Firma trade-e-bility GmbH aus unserem Partnernetzwerk zusammengetan, um Ihnen einen Leitfaden an die Hand zu geben was Sie beachten müssen.
Maske ist nicht gleich Maske
Wie Sie sicher wissen, ist Maske nicht gleich Maske und es gibt einige Unterschiede zu beachten. Wir unterscheiden zunächst zwischen drei verschiedenen Kategorien, um Ihnen eine bessere Übersicht zu bieten.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Zu dieser Kategorie zählen Masken, die aus verschiedenen Filtermaterialien bestehen und mindestens eine Klassifizierung von FFP2 oder FFP3 besitzen. Diese Masken bieten Schutz vor Feinstaub und anderen Kleinstpartikeln.
- Einfache Medizinprodukte (Kategorie 1):
Hiermit sind die allseits bekannten OP-Masken (nicht steril) gemeint.
- „Community Masken“:
Einfache Stoffmasken, deren Wirkungsgrad nicht bestätigt ist. Sie gelten im allgemeinen als Textilprodukt.
Einführen von persönlicher Schutzausrüstung
Normalerweise müssen PSA-Masken, die in den freien Verkehr gebracht und verkauft werden, bestimmten Prüfungen unterzogen werden und gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Sie benötigen eine Baumusterprüfung, die ebenfalls die Einhaltung der einschlägigen Richtlinien und Verordnungen, die für die CE-Kennzeichnung nötig sind, bestätigt.
Allerdings können nun, aufgrund der besonderen Umstände, bestimmte PSA-Masken für einen begrenzten Zeitraum trotzdem eingeführt werden.
PSA-Masken, die für die USA, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig wären, dürfen trotzdem eingeführt werden. Zur Hilfestellung für die Feststellung der genannten Verkehrsfähigkeiten können Sie diesen Link verwenden.
Außerdem fallen darunter PSA-Masken, die nach dem chinesischen Standard GB2626-2006 Level KN95 produziert wurden. Sie sind mit der Schutzklasse FFP2 vergleichbar.
Einführen von einfachen Medizinprodukten der Kategorie 1
Die einfachen und nicht sterilen OP-Masken benötigen zwar „nur“ eine Prüfung nach EN 14683, allerdings brauchen auch sie ein gültiges CE-Kennzeichen um verkehrsfähig zu sein.
Für die OP-Masken gelten hingegen die gleichen Ausnahmen wie für PSA-Masken. Dementsprechend sind Sie auch in der Lage diese Masken einzuführen, sollten sie für die USA, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig sein.
Hinweis:
Produkte, die ohne CE-Kennzeichnung eingeführt werden, dürfen NUR von medizinischem und pflegerischen Personal für die Dauer der Corona-Pandemie verwendet werden. Sie dürfen, unter anderem, nur an Gesundheitseinrichtungen vertrieben werden, wenn Sie eine Freigabe der Gewerbeaufsicht besitzen. Auch müssen Sie schriftlich bestätigen, Informationen Ihrer Käufer weiterzugeben. Auf Verlangen der Behörde hin sind Sie verpflichtet, die Kontaktdaten der Käufer sowie die Anzahl der verkauften Produkte zur Verfügung zu stellen.
Einführen von „Community Masken“
Bei den sogenannten „Community Masken“ verhält es sich allerdings vollkommen anders. Sie gelten lediglich als Kleidungsstück und müssen dementsprechend gekennzeichnet und geprüft werden. Die Kennzeichnung muss der Textilkennzeichnungsordnung entsprechend erfolgen und es gelten keine Ausnahmen. Da bei diesen Masken kein Wirkungsgrad bestätigt ist, darf hier keine Schutzwirkung versprochen werden.
ACHTUNG!
Unabhängig vom Maskentyp, gibt es folgendes zu beachten:
Um die chemische Unbedenklichkeit zu gewährleisten, muss unter anderem die REACH – Verordnung beachtet sowie eingehalten werden. Durch den Kontakt zur Haut ist hier zusätzlich besondere Vorsicht bei der Prüfung nach poly-aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) geboten.
Zollrecht beim Einführen von Schutzmasken
Grundsätzlich gilt natürlich, dass eine Zollanmeldung notwendig ist, um Ihre Schutzmasken in den freien Verkehr der EU zu überführen. Es fallen die üblichen Einfuhrabgaben an, in diesem Fall wären es z.B. bei einfachen Mund-Nasen-Masken aus Vliesstoffen 6,3% Zoll sowie 19% EUSt.
Allerdings können Sie dringend benötigte medizinische Hilfsgüter ohne Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überführen.
Beruhend auf dem Beschluss 2020/491 der EU-Kommission müssen Sie dafür bestimmte Bedingungen erfüllen.
Bedingung 1
Der Empfänger ist:
- eine staatliche Organisation
- eine staatliche Stelle
- eine öffentliche Stelle
- sonstige dem öffentlichen Recht unterliegenden Stelle bzw. Organisation, die sich im Rahmen der Bekämpfung der Pandemie einbringt, obwohl sie derzeit keine formell anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege ist
- eine Privatperson, ein Wirtschaftsbeteiligter oder eine staatliche Organisation, die sich im Rahmen der Bekämpfung der Pandemie einbringt, obwohl sie derzeit keine formell anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege ist
- eine Institution, die mit der medizinischen Notversorgung der Covid-19-Risikigruppe betraut ist (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Arztpraxen) und Sie tätigen eine unentgeltliche Lieferung (Spende)
Bedingung 2
Die dortige Verwendung:
Eine weitere Bedingung für die dauerhafte Befreiung von Einfuhrabgaben ist die Verwendung zum begünstigten Zweck. Das bedeutet, die Masken dürfen z.B. nicht verliehen, weiterverkauft oder weitergeben werden, beziehungsweise nur unter besonderen Bedingungen. Die vollständigen Bedingungen finden Sie in der ZollbefreiungsVO 1186/2009 und dem Beschluss 2020/491.
Erfüllen Sie alle Bedingungen, können Sie mit dem EU Code 26 die Endverwendung beantragen. Des Weiteren muss der Hinweis auf die Beantragung zur Endverwendung angegeben werden. Dazu können Sie z.B. die Bewilligung 9DEI verwenden. Um jetzt die Einfuhr Ihrer medizinischen Hilfsgüter zu beschleunigen können Sie den, extra geschaffenen, Unterlagencode 9DFA „Einfuhr von medizinischen Hilfsgütern aufgrund der Corona Situation“ verwenden (s. ATLAS Info 26/2020).[/vc_column_text][vc_column_text]Quellen: Zoll.de, Amtsblatt der EU, Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der freien Hansestadt Bremen
Alle Angaben sind rechtlich unverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.