Umstellung der Zolllagerbewilligung, was ist zu beachten?
Handlungsbedarf für Inhaber aller Zolllagerbewilligungen LD/LE
Hinweise zum letzten Gültigkeitstag am 30.04.2019
Umbuchung der Lagerbestände LD/LE auf CWP (LC)
Damit die Umstellung möglichst reibungslos ablaufen kann, sollten Sie auf folgendes achten:
Zolllager allgemein:
Austausch der Bewilligungsnummern (Deaktivierung der alten mit gleichzeitiger Aktivierung der neuen Bewilligung) sowie Kontrolle der Stammdaten, Vorlagen und Abwicklungsmodelle
Bei Übertragung per Schnittstellen müssen diese ggf. angepasst werden
Besonderheiten Zolllager Typ D und E wie D
Mit der Einführung des UZK wurde das Zolllager Typ E + D abgeschafft.
Die Umstellung kann weitestgehend automatisch erfolgen, die Bewilligungsnummern müssen eingepflegt und ausgetauscht werden. Des Weiteren sollten die Stammdaten, Vorlagen und Abwicklungsmodelle geprüft und ggf. angepasst werden.
Im Zusammenspiel mit dem bewilligten Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung war es möglich, die Entnahmen gesammelt zur ergänzenden Zollanmeldung zum Monatsabschluss an das Hauptzollamt zu senden. Dies ist nicht mehr zulässig. Abgänge müssen zukünftig in Form einer Anschreibungsmitteilung, je nach Bewilligung, vor oder nach der Entnahme, an das zuständige Abwicklungszollamt gesendet werden.
Umbuchung der Bestände: Die Umbuchung der Bestände der alten Bewilligung auf die neue sollte nicht direkt zum 01. Mai 2019 vorgenommen werden, sondern erst am Ende der vereinbarten Abwicklungsfrist. Dieser Zeitraum wird im Ermessen des Hauptzollamtes festgelegt. Ziel ist es, so wenig Bestände wie möglich umzubuchen. Wichtig bei der Umbuchung ist, dass das Anschreibedatum dem ursprünglichen Zolllagerzugangsdatum entspricht, um evtl. Fifo-Kriterien nicht zu verfälschen.
Sollten am Ende der Abwicklungsfrist noch Restbestände im alten Zolllager-Bestand vorhanden sein, müssen diese auf die neue Bewilligung umgebucht werden. Dies wird mit der Atlas-Nachricht Typ CUSWAT durchgeführt. Hierfür kann eine „Dummy-Bewilligung“ DE0000A90000 genutzt werden.
Das alte und neue Zolllagerverfahren müssen als zwei voneinander unabhängige Bestandsführungen betrachtet werden. Es muss dementsprechend im Lagerverwaltungssystem erkennbar sein, welcher Lagerbestand zu welcher Bewilligung gehört.
Sinnvoll ist es für Inhaber von Zolllager Bewilligungen Typ D und E sich rechtzeitig mit ihrem Hauptzollamt abzustimmen.
Zolllager-Zugang:
Anmeldungen zum alten Zolllager, müssen bis zum 30.04.2019 versendet und durch die Zollstelle angenommen werden. ATA Nummern z.B. werden andernfalls ab dem 01.05.2019 ungültig und verfallen.
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der jeweiligen Dienststelle.
Bestandsreduzierung durch Dritte:
Erfolgt die Bestandsreduzierung durch Dritte muss diesen die tatsächlich zu nutzende Bewilligung mitgeteilt werden.
Abbuchungen von Zugängen vor dem 01. Mai 2019 können noch mit der alten Bewilligung wie auch bereits mit der neuen gebucht werden.
Bei einer transaktionsbasierten Abrechnung muss eventuell mit einem Anstieg der Kosten gerechnet werden.
Diese Daten haben wir aus folgenden Atlas Infos zusammengefasst:
1541/19
1280/18
1568/18
3362/18
3567/18
3933/18
4857/18
4947/18
Zu finden in unserem Portal im Bereich Atlas Infos oder auf www.zoll.de
Sprechen Sie uns gerne an.
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(15. April 2019; SW, MH)