Die vier „W“ für die Export-Compliance

Im Ersten Artikel unserer Reihe „Export ganz genau – die vier „W“ für die Export-Compliance haben Sie Grundlegendes zum Thema „Ausfuhrgenehmigung und Dual-Use-Güter“ erfahren. Im folgenden Artikel erfahren Sie wichtige Informationen zum zweiten „W“ der Export-Compliance:

Was wird geliefert?
Wohin wird geliefert?
Wem wird geliefert?
Wofür wird das Gelieferte verwendet?
Wohin wird geliefert?

Empfängerort und Embargo

Der endgültige Empfängerort der Ware spielt eine wichtige Rolle in der Export-Compliance. Aufgrund außen- und sicherheitspolitischer Maßnahmen werden Lieferverbote für bestimmte Länder verhängt. Die sogenannten Embargos werden in Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo unterschieden. Das Totalembargo ist ein umfassendes Handelsverbot. Das Teilembargo beschränkt sich auf ein Handelsverbot für ausgewählte Güter oder Dienstleistungen. Das Waffenembargo bedeutet ein Verbot von Waffen- und Munition-Lieferungen in bestimmte Regionen. Besteht ein Embargo kann in der Regel keine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt auf seiner Website allgemeine Informationen zum Thema Embargos zur Verfügung. Außerdem liefert ein öffentliches PDF eine unverbindliche Übersicht zu bestehenden Embargos. Die entsprechenden Rechtsakten stellt die EU-Kommission sowie der Bundesanzeiger online zur Verfügung. Eine umfassende Übersicht zu bestehenden Ländersanktionen bietet die EU Sanctions Map.