Links und Rechts sind 3 Kartons gestapelt in der Mitte ist ein großer Karton der oben offen ist. Auf dem Karton steht EXPORT und darunter ist die Zeichnung eines Weinglases, eines Regenschirms und 2 Pfeile nach oben.

Ich muss meine Ausfuhr anmelden??

Für die meisten Ausfuhren ist eine Ausfuhranmeldung nötig. Die Anmeldung dient dem Zoll als Grundlage für die Kontrolle von Exportbestimmungen sowie der statistischen Erfassung von Warenströmen die das Unionsgebiet verlassen. Im nachfolgenden Artikel zeigen wir Ihnen, wann Sie eine Anmeldung erstellen müssen, was Sie zu beachten haben und was genau die Anmeldung zu enthalten hat.

WAS MUSS ICH BEI DER AUSFUHRANMELDUNG BEACHTEN?

Eine formgebundene elektronische Ausfuhranmeldung ist ab einem Warenwert von 1000 €, einem Gewicht von mehr als 1000 kg oder falls Ausfuhrbeschränkungen/-maßnahmen vorliegen nötig.

Treffen die oben genannten Bedingungen nicht zu, reicht es die Handelsrechnung bei der Ausgangszollstelle (letzte Zollstelle vor Verlassen der Europäischen Union) vorzulegen und eine mündliche Anmeldung zu tätigen.

Solange der Warenwert Ihrer Ausfuhrsendung 3000 € nicht übersteigt und die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt, kann die Anmeldung im einstufigen Verfahren erfolgen.

Das heißt, die Anmeldung kann elektronisch direkt an die Ausgangszollstelle gesendet werden wo Sie dann auch Ihre Gestellung vornehmen. Hierbei ist zu beachten, dass beim einstufigen Verfahren die Ausgangszollstelle, die Sie in der Anmeldung angeben auch unbedingt anzufahren ist.

Sobald der Warenwert allerdings 3000 € übersteigt oder Ausfuhrbestimmungen, -verbote, -beschränkungen, Embargomaßnahmen vorliegen muss die Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren erfolgen.

Übrigens, das zweistufige Verfahren ist auch bei einem Warenwert von unter 3000 € nutzbar!

Hier muss in der Regel die Anmeldung sowie Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle erfolgen (zuständige Zollstelle für den Verlade- bzw. Verpackungsort). Hier erhalten Sie, nach Vorlage der MRN (Movement Reference Number), das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Die Ware ist unter Vorlage des ABDs bei der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen. Diese prüft nun, anhand der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten, ob die gestellte Ware den ursprünglich angemeldeten Waren entspricht. Sind alle Angaben korrekt, werden die Waren zum Ausgang überlassen und können ausgeführt werden.

Folgende Angaben müssen in der Ausfuhranmeldung getätigt werden.

  • Angaben zum Ausführer/Anmelder, Empfänger, Transportmittel, Transportroute, Lieferbedingung, Bestimmungsland, Ausfuhr- und Ausgangszollstelle, evtl. anteilige Beförderungskosten (zur Ermittlung des statistischen Warenwertes)
  • Angaben zur Packstückanzahl, Netto- und Bruttogewicht, Warentarifnummer, Warenbeschreibung
  • Falls Ware/Bestimmungsland von Verboten oder Beschränkung betroffen sind, Dokumente/Nachweise die die Ausfuhr erlauben

(24.09.2019; MG)