2 Hände halten eine Uhr und Symbolisieren das Anschreibeverfahren

Wollen Sie eine Ware in ein Zollverfahren überführen, müssen Sie hierfür eine Zollanmeldung abgeben. Im Normalverfahren handelt es sich hierbei stets um eine Standard-Zollanmeldung. Das europäische Zollrecht sieht jedoch auch Möglichkeiten zur Vereinfachung vor, die den Abfertigungsprozess straffen und so Kosten einsparen können.

Was ist das Anschreibeverfahren?

Das Anschreibeverfahren ermöglicht es Ihnen als Anmelder, eine Zollanmeldung bei der Zollstelle durch Anschreibung in der Buchführung abzugeben. Es handelt sich hierbei also um eine besondere Form der Zollanmeldung.
Diese Vereinfachung können Sie sowohl im Zusammenhang mit der vereinfachten Zollanmeldung als auch – nach Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS – im Zusammenhang mit der Standard-Zollanmeldung in Anspruch nehmen.

Worin liegt die Vereinfachung?

Wenn Sie das Anschreibeverfahren nutzen, liegt der große Vorteil darin, dass die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen gilt, zu dem Sie die Anschreibung der betreffenden Waren in Ihrer Buchführung vornehmen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzung erfüllt sein?

Wollen Sie das Anschreibeverfahren nutzen, benötigen Sie hierfür eine förmliche Bewilligung Ihres zuständigen Hauptzollamtes. Dazu reichen Sie den ausgefüllten Antrag zur Abgabe von Zollanmeldungen in der Form der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen und eine Warenaufstellung bei Ihrem Hauptzollamt ein.

Hinweis:

Beachten Sie hierbei bitte, dass für die Bewilligungserteilung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss der Antragssteller beispielsweise im Zollgebiet der Union ansässig sein und darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben.

Sollten Sie die Waren in ein Zollverfahren überführen wollen, bei dem eine Zollschuld entsteht (z.B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) so muss für das Verfahren ggf. auch eine Sicherheitsleistung in Form einer Gesamtsicherheit hinterlegt werden.

Verfahrensablauf

Haben Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschreibeverfahrens geschaffen, gestaltet sich dieses wie im Folgenden beschrieben:

1.    Zunächst müssen Sie die betreffenden Waren bei der Zollstelle oder an einem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort (z.B. auf Ihrem Betriebsgelände) gestellen. Die Zulassung der Gestellungsorte erfolgt im Zuge des Bewilligungsverfahrens.

Tipp:

Im Rahmen des Anschreibeverfahrens können Sie auf Antrag auch eine Befreiung von der Gestellungspflicht erhalten. Dann gilt die Ware zum Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung als in das beantragte Zollverfahren überlassen. Allerdings kommt diese Befreiung nur für Warengruppen in Betracht, bei denen vor der Überlassung die Durchführung einer Zollkontrolle nicht erforderlich ist.

2.    Im Anschluss erfolgt die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders. Sie ist an dem Ort vorzunehmen, an dem sich die Waren befinden und muss mindestens die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und das Gestellungsdatum der Waren enthalten.

3.    Anschließend sind der zuständigen Zollstelle im Rahmen einer Anschreibungsmitteilung sowohl die Anschreibung der Waren anzuzeigen als auch die angeschriebenen Daten zu übermitteln.

4.    Die Zollstelle überprüft nun die Daten. Dabei wird zunächst geprüft, ob Sie eine gültige Bewilligung für diese Vereinfachung innehaben. Aber auch Kontrollmaßnahmen können angeordnet werden. Die möglichen Maßnahmen unterscheiden sich dabei nicht von denen einer Standard-Zollanmeldung.

Hinweis:

Die Erhebung von Einfuhrabgaben findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt.

5.    Abschließend werden die Waren zu dem von Ihnen beantragten Verfahren überlassen. Dabei kommen insgesamt drei mögliche Überlassungszeitpunkte in Betracht:

       a)    Die zuständige Zollstelle überlässt die Waren (Regelfall).

       b)    In Ihrer Bewilligung wird eine sogenannte Überlassungsfrist festgelegt, nach                 deren Ablauf die betreffenden Waren als überlassen gelten, wenn die                                   zuständige Zollstelle während der Frist keine Beschaumaßnahme                                         angeordnet hat.

      c)    Im Rahmen der Bewilligung wurde Ihnen eine Befreiung von der                                            Gestellungspflicht mitbewilligt. Dadurch gelten die Waren zum  Zeitpunkt                      der Anschreibung in Ihrer Buchführung als überlassen.

Fazit

Diese Vereinfachung trägt vor allem bei einem hohen Auftragsvolumen dazu bei, den Abfertigungsprozess optimal zu gestalten und so Zeit und damit auch Kosten einzusparen.

Wenn Sie das Anschreibeverfahren für Ihr Unternehmen nutzen möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir begleiten Sie sowohl bei der Implementierung neuer Prozesse, als auch bei dem Bewilligungsverfahren.

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