Es ist ein Ausschnitt von einem Schiff auf dem Container stehen zwischen 2 Hafenkränen

Beförderungsmittel aus zollrechtlicher Sicht

Container, Euro-Paletten und andere Beförderungsmittel stellen aus zollrechtlicher Sicht Waren dar, die grundsätzlich einzureihen sind. Da dieses Vorgehen allerdings einen enormen Arbeitsauswand und eine hohe Informationsflut an Datenübermittlungen darstellen würde, gibt es zum Beispiel folgende Vereinfachung.

Wie melde ich meine Paletten oder Fässer zollrechtlich korrekt an?

Viele Waren werden auf Paletten oder in Fässern angeliefert, welche an den Versender zurückgesendet werden. Damit diese nicht als separate Position bei jeder Zollanmeldung berücksichtigt werden müssen, gibt es im europäischen Zollrecht Vereinfachungen. Der Artikel 136 Abs. 1 UZK-DA i. V.m. Artikel 139 Abs. 1 UZK-DA ermöglicht die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung und dies durch den Artikel 141 UZK-DA Abs. 1 sogar als konkludente Anmeldung. Das bedeutet, dass für Paletten und ähnliche Beförderungsmittel keine formelle Zollanmeldung erfolgen muss und durch die vorübergehende Verwendung erst einmal keine Einfuhrabgaben anfallen. Dazu müssen jedoch die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung eingehalten werden, wie z.B. die Beendigung des Verfahrens. Dies setzt voraus, dass die Waren (in diesem Fall die Beförderungsmittel) zurückgesendet werden.

Bei Zweifeln oder nicht eindeutigen Sachverhalten empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Hauptzollamt zu sprechen und die Entscheidung ggf. in der Bewilligung festzuhalten.