güterbezogene exportkontrolle

In der güterbezogenen Exportkontrolle gibt es vier zentrale Bereiche, die Sie bei jeder Warenlieferung überprüfen müssen: Beschränkungen gegenüber beteiligten Personen (Sanktionslistenprüfung), Länderbeschränkungen im Rahmen von Embargo-Regelungen, die beabsichtigte Verwendung der zu liefernden Ware und die güterbezogene Prüfung.

Dabei sehen sowohl die EU-Dual-Use-Verordnung als auch die Außenwirtschaftsverordnung Beschränkungen für die Lieferung gelisteter Güter vor. Aber auch einige Embargo-Regelungen, wie beispielsweise gegenüber Russland, sehen zusätzliche Güterbeschränkungen oder gar -verbote vor, die ebenso zu beachten sind.
Unternehmen müssen sich daher rechtzeitig vor der Lieferung ihrer Güter mit möglichen Verboten oder Beschränkungen auseinandersetzen, um die Vorgaben der Exportkontrolle einhalten zu können.

Was sind Güter?

Aus zollrechtlicher Sicht sind Waren alle beweglichen Güter und Strom. Im Exportkontrollrecht wird der Begriff der Güter jedoch viel weiter gefasst. Hier definiert der § 2 Abs. 13 des Außenwirtschaftsgesetzes Güter als Waren, Software und Technologie, wobei Technologie auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren umfasst.

Demzufolge ist neben der körperlichen Ware auch Software und Technologie, die verbracht oder ausgeführt werden soll, hinsichtlich möglicher exportkontrollrechtlicher Beschränkungen zu prüfen.

Welche Listen gibt es?

Ausfuhr- oder Verbringungsbeschränkungen von Gütern werden sowohl supranational (durch die EU) als auch national (durch Deutschland bzw. die jeweiligen Mitgliedstaaten), vorgegeben.

Der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung listet sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) auf. Dabei handelt es sich um Waren, die neben zivilen auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Häufig sind Pumpen, Werkzeugmaschinen, Ventile oder auch Laser betroffen. Beachten Sie hierbei bitte, dass für eine Listung nicht entscheidend ist, ob eine Ware tatsächlich für die Verwendung zu militärischen Zwecken angefragt wurde. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit (Werkstoff oder technische Parameter) der Ware. Erfüllt Ihre Ware die angegebenen Kriterien, ist sie gelistet. Damit benötigen Sie für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Hinweis:
Besonders kritische Dual-Use-Güter sind als Teilmenge zusätzlich im Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet. Hier ist bereits die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat genehmigungspflichtig.


Die nationale Außenwirtschaftsverordnung gibt mit der sogenannten Ausfuhrliste (Anhang 1 der Verordnung) zum einen für Rüstungsgüter und zum anderen für nationale Dual-Use-Güter Beschränkungen beim Export vor.

Tipp:
Für die Exportkontrolle ist Teil I der Ausfuhrliste relevant. Hier werden im Abschnitt A die Rüstungsgüter und im Abschnitt B nationale Dual-Use-Güter aufgeführt.

Auch hier ist Ihre Ware gelistet, wenn sie die Kriterien der Ausfuhrliste erfüllt. Dann bestehen Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr oder bereits bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat. Um mögliche Genehmigungspflichten für Ihre Warensendung ermitteln zu können, müssen Sie also prüfen, ob die jeweilige Ware in den Listen aufgeführt ist.

 

Wie prüfe ich die Güterlisten?

In der Praxis haben Sie für die güterbezogene Prüfung verschiedene Möglichkeiten. Die sicherste Methode ist dabei immer die direkte Prüfung der jeweiligen Güterlisten.

Das BAFA und auch die Zollverwaltung stellen für die exportkontrollrechtliche Prüfung aber auch verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung.

Hinweis:
Die Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Hilfsmittel nur als Unterstützung dienen und hier keine Verantwortung dafür übernommen wird, falls ein Unternehmen trotz Nutzung der Hilfsmittel eine Genehmigungspflicht nicht erkannt hat. Im Unternehmen sollte daher immer auch eine direkte Prüfung in den Güterlisten erfolgen. 

Dabei handelt es sich zum einen um den Elektronischen Zolltarif (EZT) der deutschen Zollverwaltung und zum anderen um das Stichwort- und Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA.

Im EZT-Online (http://auskunft.ezt-online.de) können Sie zu möglichen Genehmigungspflichten recherchieren. Nach Eingabe der Zolltarifnummer und des Bestimmungslandes erhalten Sie einen Hinweis auf ggf. zutreffende Positionen in der Ausfuhr- oder Dual-Use-Liste. Um nun über eine Listung entscheiden zu können, müssen Sie die angezeigten Güterlistenpositionen mit den eigenen Produkten abgleichen.

Das Stichwortverzeichnis ermöglicht Ihnen eine gezielte Suche nach Begriffen, die bei Treffern Hinweise auf eine Position in der Ausfuhr- oder der Dual-Use-Liste gibt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn alternative Bezeichnungen oder Umschreibungen führen zu keinem Ergebnis.

Das Umschlüsselungsverzeichnis bietet die Möglichkeit, mithilfe der Zolltarifnummer eine Zuordnung zu einer möglichen Güterlistenposition vorzunehmen. Eine Zolltarifnummer kann jedoch Güter mit unterschiedlichsten technischen Eigenschaften umfassen. Daher kann nicht immer ein eindeutiger Hinweis auf eine Position in der Güterliste stattfinden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie hier, dass das vorliegende Umschlüsselungsverzeichnis nicht alle aktuellen rechtlichen Änderungen wiederspiegelt. Es berücksichtigt zurzeit den Stand des Anhang I der EG-Dual-Use-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1749 vom 7. Oktober 2020 (ABl. [EU] 2020), Nr. L 21/1), den Stand der Ausfuhrliste durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) sowie den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2021.