Die vier „W“ für die Export-Compliance

Als Export wird primär der Staatsgrenzen überschreitende Transfer von Gütern, Technologien und Dienstleistungen bezeichnet. Exporteure nennen sich Personen und Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen ins Ausland exportieren. Das Wort „Export“ ist heutzutage dank der Globalisierung so geläufig, wie nie zuvor. Reger Handel treibt die Weltmärkte voran. Was so einfach klingt, unterliegt genauer Kontrolle. Denn Compliance ist beim Staatsgrenzen überschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr besonders wichtig. Die Exporteure haben sich beim Ausfuhrvorgang vier waren- bzw. dienstleistungsspezifische Fragen zu stellen:

  • Was wird geliefert?
  • Wohin wird geliefert?
  • Wem wird geliefert?
  • Wofür wird das Gelieferte verwendet?

Was wird geliefert?

Die Ausfuhrgenehmigung

Bei der Frage „Was wird geliefert?“ spielen die Begriffe „Ausfuhrgenehmigungspflicht“ und „Dual-Use-Güter“ eine wichtige Rolle. Viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren dürfen ohne spezielle Genehmigung exportiert werden. Es gibt jedoch diverse Ausnahmen unter anderem für Güter aus den Bereichen Technik, Kerntechnik, Chemie, Biologie sowie Verteidigung. Solche Waren unterliegen teilweise der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt diese Genehmigungen. Erst nach offizieller Bestätigung dürfen diese speziellen Güter exportiert werden.

Neben Gütern, deren Verwendungszweck eindeutig ist, gibt es die Dual-Use-Güter. Hierbei handelt es sich um ursprünglich nicht für militärische Zwecke bestimmte Waren, die auch Verteidigungsmaßnahmen dienen könnten. Diese Art der Export-Güter sind teilweise ausfuhrgenehmigungspflichtig. Die EU-Dual-Use-VO gibt in einer Liste unter Anhang I und IV Aufschluss, um welche Güter es sich genau handelt.

Die Ausfuhrgenehmigung beantragen

Die Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht sowohl für nationale wie auch internationale Güter. Um eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen, müssen die entsprechenden Endverbleibsdokumente beim BAFA vorgezeigt werden. Der Umfang der Dokumente für den Bewilligungsantrag ist im Merkblatt des BAFA zum Thema Endverbleibsdokumente aufgelistet.

Allgemeingültige Ausfuhrgenehmigungen werden vom BAFA veröffentlicht. Im BAFA-Online-Portal werden die Waren zur allgemeinen Ausfuhrgenehmigung angemeldet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden die angemeldeten Waren automatisch genehmigt. Die Anmeldung sollte in der Regel vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb der ersten 30 Tage danach erfolgen. Das Suchregister AGG-Finder des BAFA umfasst alle allgemeingültigen Ausfuhrgenehmigungen und kann öffentlich eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Ausfuhrgenehmigungen stehen auf der Seite des BAFA zur Verfügung.

Fragen zur Ausfuhrgenehmigung

Anhand der Warentarifnummer einer Ausfuhr kann mit Hilfsmitteln ermittelt werden, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Im Umschlüsselungsverzeichnis wird unter der entsprechenden Warentarifnummer ein nummerischer Verweis aufgeführt. Dieser bezieht sich auf die Ausfuhrliste und Anhang I zur EU-Dual-Use-VO. Er gibt Aufschluss über den Genehmigungsstand. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist jedoch nur ein Hilfsmittel. Maßgeblich sind die Anhänge der Dual-Use-Verordnungen und die Ausfuhrlisten. Sollten sich Fragen ergeben oder Unklarheit entstehen, steht das BAFA als Ansprechpartner zur Verfügung.


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