Wollen Sie Ihre Waren exportieren, müssen Sie diese durch die Abgabe einer Zollanmeldung in das Ausfuhrverfahren überführen. Eine Ausfuhranmeldung kann dabei grundsätzlich von jeder Person abgegeben werden, die in der Europäischen Union ansässig ist. Diese Person muss dazu in der Lage sein die Gestellung der Waren bei der zuständigen Zollstelle vorzunehmen und alle für die Ausfuhr notwendigen Unterlagen vorlegen können. In der Regel ist das der Ausführer einer Ware. Doch wie bestimmt man den zollrechtlichen Ausführer in der Praxis? Wir haben für Sie ein Praxisbeispiel vorbereitet.
Beispielsachverhalt
Die Firma C mit Sitz in Thailand bestellt Maschinenteile bei der Firma A in Deutschland. Da A die Teile nicht vorrätig hat, kauft er diese bei der Firma B mit Sitz in den Niederlanden ein. Die Beförderung der Waren erfolgt direkt von den Niederlanden (B) nach Thailand (C). Die niederländische Firma hat keinen Vertrag mit dem Endkunden in Thailand. A kümmert sich um die Ausfuhrförmlichkeiten, beauftragt aber B mit dem Transport der Waren zu C.
Tipp:
Gerade bei komplexen Fallkonstellationen kann es hilfreich sein, den Sachverhalt in einer bildlichen Darstellung zu visualisieren. So können die unterschiedlichen Beziehungen der beteiligten Parteien besser herausgearbeitet werden, was die Bestimmung des zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers erleichtert.
In diesem Beispielsachverhalt werden zwei Kaufverträge geschlossen, jedoch findet nur eine Warenbewegung statt: von B (Niederlande) zu C (Thailand). Für die Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers kommt es in einem solchen Subunternehmerfall besonders auf die vertragliche Gestaltung zwischen den Vertragsparteien an. Denn neben A ist auch B im Zollgebiet der Union ansässig und kommt daher als Ausführer der Ware in Frage.
Für die Frage nach dem zollrechtlichen Ausführer müssen Sie in die Definition aus Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA schauen. Demnach gibt es zwei Alternativen, die nacheinander zur Bestimmung des Ausführers herangezogen werden müssen.
Der ersten Alternative nach handelt es sich bei dem Ausführer um eine natürliche oder juristische Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist. Außerdem muss diese Person die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen der Waren besitzen und diese auch ausüben.
Nach Auffassung der deutschen Zollverwaltung bestimmt derjenige über das Verbringen der Waren, der über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet und für diese die wesentlichen Dispositionen trifft. Für die Praxis bedeutet das, dass per Definition derjenige zollrechtlicher Ausführer einer Warensendung ist, der die Ausfuhranmeldung abgibt bzw. den Auftrag zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung erteilt und den Transportvorgang steuert.
Laut Sachverhalt gibt A die Ausfuhranmeldung ab. Allerdings beauftragt er B mit dem Transport der Waren ins Drittland (zu C). Obwohl B damit den Transport durchführt, übt er die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, nicht aus und tritt nur als Subunternehmer auf.
Da A den Transportvorgang nicht steuert, übt er die Bestimmungsbefugnis ebenfalls nicht aus.
Somit kann keine Person nach Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA bestimmt werden. Daher ist der zollrechtliche Ausführer auf Grundlage der Alternative im Buchstaben b) ii) der Definition zu bestimmen. Demnach ist die unionsansässige Person Ausführer einer Ware, die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist. Hier wird regelmäßig der Ausfuhrvertrag zur Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers herangezogen.
Hinweis
Es kann auch der Subunternehmer B aufgrund vertraglicher Vereinbarungen als Ausführer auftreten. Dann müssten die Vertragsparteien vereinbaren, dass B sowohl den Transportvorgang steuert als auch die Ausfuhranmeldung für eigene Rechnung abgibt.
Beachten Sie hierbei aber bitte, dass in diesem Fall der zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Ausführer auseinanderfallen würden.
Hier noch ein Tipp: Da sowohl der Unternehmer als auch der Subunternehmer als Ausführer auftreten können, kommt es gerade in einem Subunternehmerfall auf eine eindeutige vertragliche Regelung bezüglich der jeweiligen Verantwortlichkeiten (Ausfuhranmeldung und Transportvorgang) an. So vermeiden Sie Schwierigkeiten bei der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten.
Ergebnis
Im vorliegenden Beispiel ist A als unionsansässige Partei des Ausfuhrvertrags Ausführer der Maschinenteile (vgl. Artikel 1 Nr. 19 b) ii) UZK-DA).
Hinweis:
Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer in diesem Beispiel ist die Firma A als unionsansässige Vertragspartei des Empfängers im Drittland (vgl. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-Verordnung).