In unserem letzten Newsletter haben wir Sie über die Verabschiedung des vierten Maßnahmenpakets von BMWK und BAFA zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle informiert. Die Details zu den einzelnen Maßnahmen wurden zwischenzeitlich in einem Sondernewsletter des BAFA veröffentlicht.

Demnach werden durch die neuen Maßnahmen bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft. Außerdem werden viele Allgemeine Genehmigungen (AGG) erweitert und im Bereich der Dual-Use-Güter zwei neue AGG erlassen.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Änderungen und auch die beiden neuen AGG traten am 15. Januar 2025 in Kraft. Das BAFA weist daraufhin, dass die geänderten Allgemeinen Genehmigungen des BAFA weiterhin bis zum 31. März 2025 gelten, während die zwei neuen AGG bis zum 31. März 2026 gelten.

Welche AGG sind von den Änderungen betroffen?

Der folgenden Übersicht können Sie die betroffenen AGG und die jeweilige Änderung bzw. begünstigten Ausfuhren entnehmen: 

Rüstungsgüter

  • AGG 25: Erweiterung des Güterkreises

                        Anpassung des Meldezeitraums

  • AGG 33: Erweiterung des Güterkreises

                      Erweiterung der zugelassenen Bestimmungsziele

Dual-Use-Güter

  • AGG 13:              Erweiterung des Güterkreises
  • AGG 43 (NEU): begünstigt die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der EU-

                                   Dual-Use-VO nach Instandsetzung, Wartung oder Austausch im Inland in alle begünstigten Länder

  • AGG 44 (NEU): für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien

 

Die Details zu den Änderungen der bestehenden AGG bzw. Inhalten der neuen AGG können Sie auf der Internetseite des BAFA nachlesen:

https://www.bafa.de/SharedDocs/Newsletter/DE/ManuellerVersand/Aussenwirtschaft/EKA_2024_12_sonder.html

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html)