Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert über die Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente und das vierte Maßnahmenpaket von BMWK und BAFA zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle.
Endverbleibserklärungen
Das BAFA berichtet über die Aktualisierung der Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente, die am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten sind. Die offizielle Bekanntmachung können Sie im Bundesanzeiger einsehen:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?10
Was ändert sich?
Es wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Vom BAFA werden als Unterschrift durch den Endverwender sowohl eine klassische handschriftliche Unterschrift als auch die Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur akzeptiert. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung nicht mehr erforderlich ist. Es genügt künftig eine digitale Kopie der Endverbleibserklärung, die mindestens 5 Jahre aufzubewahren ist.
Außerdem sind „die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7 in Abweichung zur Anlage C 1) neu hinzugekommen.“
Weitere Details finden Sie auf der Internetseite des BAFA:
Außerdem stellt das BAFA ein aktualisiertes Merkblatt zu den Endverbleibsdokumenten zur Verfügung:
Viertes Maßnahmenpaket von BMWK und BAFA
Bereits im März 2024 ist das dritte Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kraft getreten. Nun gaben die beiden Behörden bekannt, dass zeitnah weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle in Kraft treten sollen. Dieses mittlerweile vierte Maßnahmenpaket ist Teil der Wachstumsinitiative der Bundesregierung und ergänzt die bereits in Kraft getretenen Maßnahmen. Damit werden bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft.
Die geplanten Maßnahmen umfassen u.a.:
- die Erweiterung diverser Allgemeine Genehmigungen (AGGen), z.B. die Ausweitung der AGG Nr. 33 (Bereich Rüstungsgüter) um weitere Güter für bestimmte Länder,
- die Stärkung europäischer Kooperationen durch Verfahrensvereinfachungen (z.B. Projekte im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds),
- die Vereinfachung der Antragstellung durch technische Anpassungen und neue Serviceleistungen im BAFA,
- den Beginn einer Testphase einer neuen Verfahrensart, die die Antragsbearbeitung beschleunigen soll: dem Erklärverfahren. Bei dem Erklärverfahren werden in ausgewählten Fällen die Angaben der jeweiligen Antragsteller im Zusammenhang mit den auszuführenden Gütern als korrekt zugrunde gelegt.
Weitere Details können Sie der Pressemitteilung des BAFA entnehmen:
Hinweis:
In einem Sonder-Newsletter des BAFA werden die einzelnen Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle beschrieben. Außerdem erfolgt die Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen.
Über den folgenden Link können Sie die Details nachlesen: https://www.bafa.de/SharedDocs/Newsletter/DE/ManuellerVersand/Aussenwirtschaft/EKA_2024_12_sonder.html
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html)