Eine Freizone ist eine vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Fläche, die aber zum Zollgebiet der Union gehört. Befindet sich eine Nicht-Unionswaren in einer Freizone, wird diese Ware für die Erhebung der Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen. Sie können diese Waren bereits während Ihrer Lagerung in der Freizone in ein anderes Zollverfahren wie z.B. die Überlassung in den freien Verkehr überführen. Dann gelten jedoch die Verfahrensgrundsätze des jeweiligen Verfahrens.  

Der Freihafen in Cuxhaven erstreckt sich über eine Fläche von rund 147.800 Quadratmeter und wird durch einen drei Meter hohen und ca. 600 Meter langen Zollzaun vom übrigen Zollgebiet getrennt.
Die Betreiberin hat einen Antrag auf Aufhebung des Freihafens gestellt. Grund hierfür ist demnach die fehlende Verhältnismäßigkeit vom wirtschaftlichen Bedürfnis zur Aufrechterhaltung zum personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung. Die Aufhebung hat zur Folge, dass der bisher abgegrenzte Bereich der Freizone dann zum regelmäßigen Zollgebiet der Union gehört.

Im Juli wurde ein Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften veröffentlicht, der sich anschließend im Bundestag befand.  

Dieser hat den Entwurf am 26. September 2024 zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.

Hinweis:
Wird das Gesetz in der Entwurfsfassung beschlossen und verabschiedet, treten die neuen Regelungen zum 01. April 2025 – bzw. 01. Januar 2026 in Bezug auf die Aufhebung der Freizone – in Kraft.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Die Freizone Cuxhaven soll aufgehoben werden. 
  • Im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) werden die bisherigen §§ 31 und 31a ZollVG über die Steuerordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zollrechtsbezogene Vorgänge zusammengelegt und neu gefasst.
  • Die Ahndungstatbestände des Truppenzollgesetzes (TrZollG) werden ausgedehnt.
  • Der Bußgeldrahmen wird sowohl im ZollVG als auch im TrZollG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30.000 € angehoben. So wird eine Übereinstimmung mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen.
  • Außerdem sind viele redaktionelle Anpassungen vorhanden und Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002.

Den Gesetzesentwurf können Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestags einsehen:

https://dip.bundestag.de/drucksache/entwurf-eines-gesetzes-zur-aufhebung-der-freizone-cuxhaven-und-zur/275213?f.wahlperiode=20&f.typ=Dokument&f.herausgeber_dokumentart=Bundestag-Drucksache&start=175&rows=25&sort=verteildatum_ab&pos=197&ctx=d

Quelle: Deutscher Bundestag (https://www.bundestag.de/)