In unserem Newsletter haben wir Sie über die Annahme der neuen und überarbeiteten Ursprungsregeln durch den gemischten Ausschuss der PEM-Länder informiert. Diese sollen den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) steigern. Betroffen sind 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, u.a. die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Serbien und Kosovo. 

Zu den neuen Bestimmungen zählen u.a.:

  • einfachere produktspezifische Vorschriften (z.B. die Abschaffung der kumulativen Anforderungen oder Schwellenwerten für die lokale Wertschöpfung, die besser an die Produktionserfordernisse der EU angepasst sind),
  • die Anhebung der Allgemeinen Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 % auf 15 %,
  • die Einführung der „vollen“ Kumulierung und
  • die Abschaffung des Draw-Back-Verbots und damit die Möglichkeit der Erstattung von Zöllen auf importierte Vormaterialien ohne Ursprung für die meisten Produkte.

Die neuen Regeln sollten für alle Länder ursprünglich ab dem 1. Januar 2025 gelten. Jedoch haben einige Vertragsparteien die neuen Ursprungsregeln bisher noch nicht ratifiziert. Deshalb kann die Frist nicht eingehalten werden. Daher wird eine Verschiebung um ein Jahr angestrebt.

Die Schweizer Zollverwaltung informiert in einer Informationsnotiz über das geplante Vorgehen. Demnach tritt das revidierte PEM-Übereinkommen wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die Übergangsregeln. Jedoch können die alten Ursprungsregeln weiterhin parallel bis zum 31. Dezember 2025 angewendet werden. So erhalten die Vertragsparteien ausreichend Zeit die Freihandelsabkommen entsprechend anzupassen.  

Die alten und neuen Regeln sollen also weiterhin parallel anwendbar bleiben. Allerdings müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür erst noch geschaffen werden. Entsprechende Beschlüsse sollen vom gemischten Ausschuss des PEM-Übereinkommens im Dezember 2024 verabschiedet werden.

Das Informationsschreiben der Schweizer Behörden können Sie über folgenden Link herunterladen:

https://www.bazg.admin.ch/dam/bazg/de/dokumente/verfahren-betrieb/grundlagen-und-wirtschaftsmassnahmen/ursprung-und-fha/regionales_uebereinkommen_ueber_die_pem_praeferenzursprungsregeln.pdf

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartment (https://www.efd.admin.ch/de)