Die wichtigsten Fragen
Heutzutage herrscht grundsätzlich ein freier Warenverkehr. Und trotz dieses Grundsatzes müssen Sie bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von bestimmten Waren Einschränkungen beachten, um besonders gefährdete Bereiche zu schützen.
Was sind Verbote und Beschränkungen?
Auf der Importseite können Sie eine einzuführende Ware grundsätzlich in ein beliebiges, frei wählbares Zollverfahren überführen. Jedoch steht die Überlassung Ihrer Ware in das beantragte Verfahren unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen (VuB) für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Das bedeutet, wenn Ihre Ware von einem Verbot oder einer Beschränkung erfasst wird, dürfen Sie diese entweder gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen importieren.
Im Sinne des Zollrechts sind Verbote und Beschränkungen alle supranationalen und nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich der jeweiligen VuB-Vorschrift verbieten oder beschränken, bzw. der freien Wahl einer Überführung in ein beliebiges Zollverfahren entgegenstehen.
Häufige Grundlage für ein Verbot oder eine Beschränkung sind völkerrechtliche Verträge, die aber keine unmittelbare Geltung haben und immer einen Umsetzungsakt durch den Erlass von EU-Verordnungen erfordern. Neben den europäischen Rechtsvorschriften hat jeder Mitgliedstaat zusätzlich auch nationale Vorschriften erlassen, die den Bereich der VuB noch erweitern. Beispielsweise baut die Abfallverbringungsverordnung der EU auf dem Basler Übereinkommen auf. Zusätzlich gilt in Deutschland das nationale Abfallverbringungsgesetz. All diese rechtlichen Grundlagen machen Vorgaben über die Abfallverbringung in die EU bzw. nach Deutschland.
Die Einhaltung der VuB wird im grenzüberschreitenden Warenverkehr im Rahmen der zollamtlichen Überwachung, also durch die Zollbehörden, sichergestellt. Für die Überwachung des Binnenmarkts sind andere Behörden wie z.B. Ordnungsämter oder Gewerbeaufsichtsämter zuständig
Welche VuB-Bereiche gibt es?
Verbote und Beschränkungen sollen in erster Linie besonders gefährdete Bereiche durch Einschränkungen im Warenverkehr schützen. Dabei gibt es sechs große Schutzbereiche, die auf ganz unterschiedliche Güter abzielen:
- der Schutz der öffentlichen Ordnung,
- der Schutz der Umwelt,
- der Schutz der menschlichen Gesundheit,
- der Schutz der Tierwelt,
- der Schutz der Pflanzenwelt,
- der gewerbliche Rechtsschutz und
- der Schutz des Kulturgutes.
Diese Oberbereiche umfassen wiederum eine Vielzahl von schützenswerten Unterbereichen. In der Praxis sind u.a. der Artenschutz, das Abfallrecht oder auch der Bereich des Umweltschutzes (Stichwort: ozonabbauende Stoffe) häufig betroffen.
Wie können Sie eine VuB-Prüfung durchführen?
Für Sie als Zollanmelder besteht die Pflicht, die betreffende Warensendung hinsichtlich eventuell entgegenstehender VuB zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung tragen Sie anschließend in der Zollanmeldung ein.
Das wichtigste Hilfsmittel bei der VuB-Prüfung ist der Elektronische Zolltarif (EZT). Nachdem Sie die jeweilige Ware eingereiht haben, können Sie im Bereich der Einfuhrmaßnahmen Hinweise auf eventuell einschlägige VuB einsehen. Außerdem können Sie die für die Erstellung Ihrer Zollanmeldung notwendigen Unterlagencodierungen und Zusatzcodes recherchieren.
Beispiel:
Aus China werden Leitungsschalter der Codenummer 8536 2010 90 0 importiert. Der Bereich der Einfuhrmaßnahmen gibt Ihnen nun einen Überblick über die möglichen Maßnahmen beim Import Ihrer Ware.
Abbildung: Einfuhrmaßnahmen zur Codenummer 8536 2010 90 0 – Leitungsschalter
Der ersten Zeile können Sie entnehmen, dass bei der Einfuhr der Leitungsschalter eine Einfuhrkontrolle von Quecksilber vorgeschrieben ist. Die letzte Spalte der Tabelle verweist Sie nun auf weitere Informationen zu diesem Thema.
Unter den Bedingungen werden die für die Erstellung Ihrer Zollanmeldung notwendigen Unterlagencodierungen abgebildet. Im vorliegenden Sachverhalt fallen Sie entweder nicht unter die Quecksilber-Verordnung und melden die Negativcodierung „Y924“ in Ihrer Zollanmeldung an. Oder es handelt sich um eine mit Quecksilber versetze Ware, die aber von einer Ausnahmeregelung erfasst wird. Dann nutzen Sie die Codierung „Y969 – Mit Quecksilber versetzte Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich oder für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard bestimmt sind (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852)“. In jedem Fall müssen Sie eine der aufgeführten Codierungen auf Positionsebene anmelden. Denn enthält die Ware Quecksilber und ist nicht von den Ausnahmen erfasst, ist die Einfuhr verboten.
Unter den Rechtsvorschriften und Fußnoten finden Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Sie für eine VuB-Prüfung Ihrer Ware benötigen.
Fazit
Verbote und Beschränkungen sollen besonders gefährdete Bereiche schützen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften wird beim grenzüberschreitenden Warenverkehr durch die Zollbehörden überwacht. Diese Überprüfung erfolgt anhand der Angaben in Ihrer Zollanmeldung. Stehen VuB entgegen, wird Ihre Zollanmeldung nicht angenommen. Daher ist eine Überprüfung hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit Ihrer Ware immer zwingend erforderlich.