Das mittlerweile 11. EU-Sanktionspaket gegen Russland beinhaltet in Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine allgemeine Hinweispflicht, die an Jedermann gerichtet ist. Demnach sind „natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln.“ Ausnahmen von dieser Informationspflicht gibt es nur wenige.

In der Wirtschaft hat die Unbestimmtheit dieses Artikels und der damit auferlegten Informationspflicht zu starker Verunsicherung geführt. Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) neue FAQ veröffentlicht. Sie finden diese im Fragenkatalog zu den Russlandsanktionen ab Frage 58.

Den Fragenkatalog erreichen Sie über folgenden Link:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html

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