Das bevorstehende ATLAS AES-Release 3.0 bringt umfangreiche technische und fachliche Änderungen mit sich. Um Sie bestmöglich auf die anstehenden Änderungen vorzubereiten geben wir Ihnen in diesem Beitrag einen kompakten Überblick über die anstehenden Änderungen der Softwareumstellung. 

Wann erfolgt die Umstellung auf das neue Release?

Bereits am 6. März 2021 wurde diese Version auf Verwaltungsseite in den Echtbetrieb überführt. Softwareanbieter haben im Rahmen einer Umstellungsphase (weiche Migration) jedoch noch bis zum 29. Oktober 2023 Zeit ihre Teilnehmer von AES-Release 2.4 auf das AES-Release 3.0 umzustellen. Ab diesem Zeitpunkt treffen Sie als Teilnehmer dann die zahlreichen Änderungen von Datenkränzen, Codierungen und Codelisten.

Was ändert sich mit dem Wechsel auf AES 3.0?

Die Generalzolldirektion hat im Rahmen von diversen ATLAS-Infos über die Neuerungen informiert. Hier die wichtigsten für Sie im Überblick:

  • ATLAS-Info 0306/22: AES-Release 3.0 – Start der Teilnehmerzertifizierung; Überblick über die Neuerungen
  • ATLAS-Info 0393/23: Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0
  • ATLAS-Info 0426/23: Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0 (Ursprungsland)
  • ATLAS-Info 0468/23: Fachliche Änderungen / Störungsmöglichkeit bei Ungültigerklärung / ABD und AGV
  • ATLAS-Info 0501/23: Ergänzung zu ATLAS Info 0393/23

Die ATLAS-Infos können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen und herunterladen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html

Die jeweiligen Codelisten können Sie ebenfalls auf dieser Seite einsehen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Codelisten/codelisten_node.html

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen aus den bisher veröffentlichen ATLAS-Infos zusammengefasst:

Für die Art der Anmeldung ist künftig die neue Codeliste C0231 zu verwenden. Diese enthält nur noch die Codes „CO“ und „EX“. Die altbekannte Codierung „EU“ wird gestrichen. Damit werden künftig alle Länder die am gemeinsamen Versandverfahren teilnehmen (z.B. Schweiz, Großbritannien oder Serbien) behandelt wie gewöhnliche Drittländer. Unter AES 3.0 sind also auch diese Sendungen mit „EX“ anzumelden.

Die zusätzliche Art der Ausfuhranmeldung beruht im neuen Release auf einer achtstelligen Zahlenfolge, mittels derer Sie Angaben zu speziellen Gegebenheiten rund um Ihre Ausfuhr machen. Wann geben Sie die Ausfuhranmeldung ab – vorzeitig oder nachträglich? Nutzen Sie ein vereinfachtes Verfahren? Handelt es sich ggf. um eine Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung?

Für eine Standardanmeldung zum zweistufigen Normalverfahren beispielsweise geben Sie den Code „00000100“ an.

In Deutschland müssen Ausfuhranmeldungen grundsätzlich auch die Sicherheitsdaten der Vorabanmeldung enthalten. Dazu zählen neben der Kennnummer für besondere Umstände auch der Beförderer, die Beförderungskosten, von der Sendung zu durchfahrende Länder und Gefahrgut. Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Daten unterliegt jedoch auch gewissen Ausnahmen. Dazu zählen zum einen die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA und zum anderen die in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fälle (z.B. Lieferung in die Schweiz). Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, kann auf die Angabe der Sicherheitsdaten verzichtet werden und Sie codieren in diesem Datenelement „0 – Ausfuhranmeldung ohne Vorabanmeldung (ASumA)“. Liegt hingegen kein Ausnahmetatbestand für die Abgabe einer Vorabanmeldung vor, ist die „2 – kombinierte Vorabanmeldung (ASumA) und Ausfuhranmeldung“ anzumelden.

Im Bereich der Unterlagen wurde eine Neustrukturierung vorgenommen, womit auch neue Meldemöglichkeiten für die unterschiedlichen Unterlagen geschaffen wurden. Künftig stehen Ihnen die Datenelemente Vorpapiere, Unterlagen, Sonstige Verweise, Transportdokumente und Bewilligungen zur Verfügung. Sie können Unterlagen auf Kopf- oder Positionsebene melden. Dabei sollten Unterlagen, die die gesamte Ausfuhranmeldung betreffen, wie z. B. Rechnungen, Packlisten oder Lieferscheine auf Kopfebene (Codeliste I0921) eingetragen werden. Unterlagen, die die Ware direkt betreffen, wie z. B. Genehmigungen werden weiterhin auf Positionsebene angegeben (Codeliste I0922).

Hinweis: Negativcodierungen wie beispielsweise Y901 sind künftig nicht mehr als Unterlage zu erfassen, sondern werden in der Regel im Datenelement „Sonstige Verweise“ eingetragen. Erteilte verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskünfte geben Sie im Datenelement „Bewilligungen“ an.

Im Rahmen der Beteiligten wird es für den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer ein eigenes Datenelement geben. Bei Abweichung vom zollrechtlichen Ausführer müssen Sie hier Eintragungen vornehmen.

In dem Zusammenhang wurden auch die möglichen Codierungen bei der Beteiligtenkonstellation angepasst. Hier wurde eine neue erste Stelle für den zoll- bzw. außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer hinzugefügt und die letzte Stelle zur passiven Veredelung gestrichen.

Das Datenelement des Beförderers ist mit der Umstellung auf AES 3.0 ein rechtlich verpflichtendes Datenelement in der summarischen Ausgangsanmeldung und damit auch in der Ausfuhranmeldung anzugeben. Hierbei konkretisierte die Generalzolldirektion jüngst in der ATLAS-Info 0501/23, dass die Angabe nur erforderlich ist, wenn der Beförderer bekannt ist und vom Anmelder abweicht. als Beförderer gilt auch der Spediteur.

Diese ATLAS-Info konkretisiert auch in Bezug auf die bisher geforderten Angaben zum inländischen Verkehrszweig, dem Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels, Angaben zum Verkehrszweig an der Grenze und dem Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels. Demnach ist die Angabe des Beförderungsmittels in Großbuchstaben (z.B. „LKW“ im Straßenverkehr) möglich, wenn das tatsächliche Kennzeichen nicht bekannt ist und kein mutmaßliches angegeben werden kann.

Außerdem sind künftig das Ursprungsland und die Versendungsregion (ehem.  Ursprungsbundesland) in der Ausfuhranmeldung auf Positionsebene anzugeben.

Hinweis: Ist das Ursprungsland nicht Deutschland, ist als Versendungsregion der Code „99“ für „Ausland“ einzutragen. Hat die betreffende Ware den Ursprung in Deutschland, ist die Versendungsregion je nach Bundesland „01“ bis „16“ zu wählen.

Haben Sie noch offene Fragen zum bevorstehenden Releasewechsel von AES 2.4 zu AES 3.0? Dann melden Sie sich gern zu unserem Webinar an! Hier werden Ihnen die anstehenden Änderungen nochmals kurz und kompakt zusammengefasst.

Hier geht’s zur Anmeldung: https://zoba.javis.de/onlineregistration/50