Die wichtigsten Fragen
Im Rahmen der Exportkontrolle müssen Unternehmen sich rechtzeitig vor der Lieferung ihrer
Güter mit möglichen Verboten oder Beschränkungen auseinandersetzen, um die rechtlichen
Vorgaben in diesem Bereich einhalten zu können. Stellen Sie nach eigenverantwortlicher
Prüfung fest, dass eine bestimmte Lieferung genehmigungspflichtig ist, besteht hier
Handlungsbedarf für Sie als Ausführer. Bevor Sie hier jedoch einen Antrag auf
Einzelausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
stellen, sollten Sie prüfen, ob ggf. eine Allgemeine Genehmigung in Anspruch genommen
werden kann.
Was ist eine Allgemeine Genehmigung (AGG)?
Hierbei handelt es sich um eine Sonderform einer Ausfuhrgenehmigung, die in der Praxis die wichtigste Verfahrenserleichterung darstellt. Denn Allgemeine Genehmigungen haben die gleiche Wirkung wie eine Einzelausfuhrgenehmigung, jedoch müssen Sie diese nicht beantragen. Vielmehr werden die AGGs von Amtswegen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe hat zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Für die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigungen bieten diese Ihnen als Ausführer den großen Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit.
Welche Allgemeinen Genehmigungen gibt es?
Zum einen gibt es AGGs, die auf europäischer Ebene erlassen werden: die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis EU 008. Diese werden im Anhang II der EU-Dual-Use-VO bekannt gegeben. Daneben gibt es auch noch nationale AGGs des BAFA, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden: die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis 28 und 30 bis 32, sowie die AGG Anti-Folter.
Die jeweiligen AGGs gelten für bestimmte Güter beim Export in bestimmte Länder. Eine Abschreibung durch den Abfertigungsbeamten bei der Zollstelle muss hier nicht erfolgen.
Tipp:
Das BAFA bietet auf seiner Internetseite den sogenannten AGG-Finder an (Link: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/agg-finder/). Hiermit können Sie unter Eingabe des Bestimmungslandes und Güterlistenkennzeichens überprüfen, ob für Ihren Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung verwendet werden kann.
Beachten Sie hierbei aber bitte, dass Sie vor der Nutzung von angezeigten möglichen Allgemeinen Genehmigungen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie die AGG nutzen können. Das BAFA weist hier ausdrücklich darauf hin, dass der AGG-Finder nicht die eigenverantwortliche Prüfung ersetzt!
Ausführliche Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen können Sie auf der Internetseite des BAFA nachlesen:
Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzung erfüllt sein?
Wenn Sie eine Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, ist dies beim BAFA entweder vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach elektronisch über das ELAN-K2-Ausfuhr-System anzuzeigen.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 die Registrierung bereits vor der Nutzung erfolgen muss. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 hingegen entfällt diese Registrierungspflicht.
Fazit
Die Allgemeinen Genehmigungen der EU und des BAFA dienen Ihnen als Ausführer als Verfahrenserleichterung. Sie bieten neben einer Planungssicherheit und sofortigen Liefermöglichkeit den großen Vorteil, dass Sie hierfür keine formellen Anträge bei der zuständigen Behörde stellen müssen. Vielmehr werden Allgemeine Genehmigungen von Amts wegen erteilt.