Die Intrastat bzw. Intrahandelsstatistik erfasst den Warenverkehr (Warenaus- und
-eingänge) zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Sie wird elektronisch erfasst und an das Statistische Bundesamt übermittelt.
Das Erfassen der Intrastat oder Innergemeinschaftliche Handelsstatistik ist für alle Unternehmen Pflicht, allerdings gibt es auch hier natürlich Ausnahmen.
Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, deren Warenausgänge im Vorjahr den Wert 500.000 EUR nicht überschritten haben. Bei Wareneingängen gilt das gleiche Prinzip allerdings liegt die Grenze bei 800.000 EUR.
Werden diese Werte im laufenden Jahr überschritten, gilt die Meldepflicht ab dem Monat in dem sie überschritten wurden.
Grundsätzlich muss der gesamte Warenverkehr gemeldet werden, auch Miet- bzw. Leasinggeschäfte gehören dazu.
Ausnahmen bilden hier allerdings Waren die auf der „Befreiungsliste“ stehen.
Das sind unter anderem z.B.:
- Wertpapiere
- Messe- und Ausstellungsgut
- Theaterdekorationen
- Konstruktionspläne oder ähnliche Waren die als Datenträger individueller Informationen verwendet werden
- Software
- Muster
Nun ist nur noch die Frage zu klären, wer ist denn meldepflichtig?
Ganz einfach, bei Warenausgängen ist es derjenige der die innergemeinschaftliche Lieferung laut Umsatzsteuergesetz ausführt. Umgekehrt ist es derjenige der den innergemeinschaftlichen Erwerb laut Umsatzsteuergesetz tätigt.
Hoffentlich konnten wir einige Ihrer Fragen zur Intrastat beantworten, falls nicht, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!